Prämiensparverträge der Sparkassen: Erstattung der vorenthaltenen Zinsen jetzt!

Prämiensparverträge der Sparkassen: Erstattung der vorenthaltenen Zinsen jetzt!

Die unzulässigen Klauseln in Prämiensparverträgen und die daraus resultierenden Zinsansprüche der davon betroffenen Sparer hätten schon längst die Sparkassen dazu bewegen müssen, von sich aus gegenüber ihren Kunden „Wiedergutmachung“ zu leisten. Doch das Gegenteil ist der Fall: Widerwillen und Widerstand. Nur langsam bröckelt die „Front“ der Verweigerer. Die ersten Sparkassen zeigen Einsicht und gehen auf ihre Kunden zu. Hier noch einmal in Kurzform, warum Sie als Prämiensparer einen Anspruch haben und warum Sie nicht darauf verzichten sollten.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gesagt …

In einem ausführlich begründeten Urteil vom 6.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) hat der BGH die Ansprüche der von einer unzulässigen Zinsanpassungsklausel betroffenen Sparer dargelegt.

1. Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel „Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit ... % p.a. verzinst“ ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.

2. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend.

3. Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämiensparverträge fällig.

 

Die Ignoranz der Sparkassen

Diese Position des BGH ist nicht neu. Zu variablen Zinsvereinbarungen hat sich das Gericht schon in der Vergangenheit ganz ähnlich geäußert. So nehmen die Richter in den Urteilsgründen der genannten Entscheidung wiederholt Bezug auf ihre gefestigte ältere Rechtsprechung. Insofern ist es überraschend, dass die Sparkassen mit ihren Rechtsabteilungen diese Rechtsprechung ignoriert haben. Man kann also nicht sagen, sie wussten nicht, was sie taten. Nein, sie haben letztlich bewusst das Risiko nachträglicher Forderungen in Kauf genommen. Der Versuch war es nicht wert. Nun steht den Sparkassen der „Ärger“ ins Haus, den sie verschuldet haben.

 

Das Bemühen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die BaFin bemühte sich schon vor diesem BGH-Urteil um verbraucherfreundliche Lösungen. Zur Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen griff sie trotz bereits anhängiger Verfahren vor dem BGH am 21.6.2021 mit einer Allgemeinverfügung ein. Darin wurden die Kreditinstitute aufgefordert, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Prämiensparverträgen zu informieren. Außerdem sollten sie ihren Kunden entweder eine Zinsnachberechnung auf Grundlage einer noch zu erwartenden zivilgerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung zusichern oder den Abschluss eines Änderungsvertrags mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten. Vor dem Erlass der Allgemeinverfügung hatte die BaFin sogar noch einen „Runden Tisch“ einberufen, um eine Lösung zu finden. Alles ohne Erfolg. Und auch die Allgemeinverfügung blieb ohne Erfolg. Sie wurde von den Sparkassen nicht akzeptiert und daher bislang nicht umgesetzt.

 

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