PIM insolvent – Vermittler in die Haftung nehmen

PIM insolvent – Vermittler in die Haftung nehmen

Nun ist es passiert: die PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH (PIM Gold) ist insolvent. Das Unternehmen musste Insolvenz beantragen, nachdem die Staatsanwaltschaft Darmstadt Anfang September 2019 sämtliche Vermögenswerte der Firma beschlagnahmt und den Unternehmenschef in Untersuchungshaft genommen hatte. Mehreren Verantwortlichen von PIM, darunter auch dem Vertriebschef, wird u.a. gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen. Was heißt das für die betroffenen Anleger, was sollten sie vernünftigerweise jetzt tun, damit sie für sich Schaden vermeiden oder zumindest begrenzen können?

 

Zur Insolvenz und ihren Tücken

Der Anwalt und Sanierungsexperte Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter beim Goldhändler PIM Gold bestellt worden. Zunächst verschafft er sich einen Überblick über die vorhandenen Vermögenswerte. Das betrifft vor allem die sichergestellten Gold- und andere Edelmetall-Bestände in den Depots und einem Ausstellungsraum der Firma. Nach ersten Schätzungen soll es sich dabei um ca. 500 Kilogramm Goldbarren sowie Münzen und Schmuck handeln. Das Ziel des Insolvenzverwalters als Vertreter der Gläubiger (Anleger) ist es, dass die Anleger von ihrem Vermögen so viel wie möglich zurückerhalten. Er rechnet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2019. Dann könnten die Anleger ihre Ansprüche anmelden. Wie lange es allerdings dauern wird, bis diese nach Festlegung einer bestimmten Quote Geld zurückbekommen, ist z.Z. völlig ungewiss, es könnten Jahre sein.

Doch auch der Ausgang des Insolvenzverfahrens ist alles andere als sicher, denn schon hört man das „böse“ Wort Insolvenzanfechtung. Nach ersten Informationen ist es wohl keineswegs bei allen Anlegern sicher, dass sie sachenrechtlich Eigentum erworben haben. Sollte das der Fall sein, dann könnte bzw. müsste der Insolvenzverwalter versuchen, die von PIM an Anleger gezahlten Gelder anzufechten. Kurzum: Die Sach- und Rechtslage ist derzeit unklar und die Zukunft ungewiss.

 

Vermittler und Berater haftet bei Pflichtverstößen

Klar hingegen ist Folgendes: Die Anleger wurden von Vermittlern und Beratern für Anlagen bei der PIM Gold GmbH geworben. Aus Erfahrung muss man annehmen, dass sie die „Goldanlagen“ in den höchsten Tönen gepriesen haben und das Wort „Risiko“ bei ihnen kaum über ihre Lippen gekommen sein dürfte. Die Anleger haben der PIM, „ihrem“ Vermittler und dem Gold vertraut. Wenn sich jetzt aber herausstellt, dass dieses Vertrauen mit einer schlechten oder gar falschen Beratung „erkauft“ wurde, dann stellt sich die Frage der Haftung.

Die Vermittler- bzw. Beraterhaftung greift unabhängig von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und dem laufenden Insolvenzverfahren. Hier zählt allein, dass der geschädigte Anleger für seine Anlageentscheidung Hilfe und Rat eines Beraters/Vermittlers in Anspruch nahm und dieser ihn insbesondere zur Sicherheit der Kapitalanlage unzutreffend informiert hat. Neben der anlagegerechten Beratung musste er auch anlegergerecht beraten und so darauf achten, dass die Anlageziele seines Kunden und dessen Risikobereitschaft zu dem Anlageprodukt passen. Ist das alles nicht oder nur unzureichend geschehen, dann haftet der Vermittler/Berater dem Anleger auf Schadensersatz. Im Ergebnis muss der Anleger so gestellt werden, als hätte er den Vertrag zur Gold-Anlage nie abgeschlossen. Die Rechtsprechung vertritt hier den Standpunkt, dass der Schaden bereits im Abschluss des Vertrages liegt, den der Anleger bei zutreffender Beratung nicht geschlossen hätte.

 

Unsere Empfehlung

Geschädigte PIM-Anleger sollten sich fachanwaltlichen Rat holen, um sich umgehend einen Überblick über die eigenen Handlungsmöglichkeiten geben zu lassen. Doch schon jetzt ist klar, wer möglichst schnell und verlustfrei aus der Gold-Anlage aussteigen will und nicht auf ein langwieriges und unsicheres Insolvenzverfahren warten möchte, der sollte prüfen lassen, ob bei der Vermittlung seiner

Anlage, der Vermittler/Berater bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung haftet. Jetzt kommt es zunächst also darauf an, die eigene Rechtspositionen klären und ggf. sichern zu lassen, um die richtige Entscheidung für eine Schadenswiedergutmachung oder zumindest Schadensbegrenzung zu treffen.

 

Unser Angebot: Kostengünstige Ersteinschätzung zur Erlangung von Schadenersatz

Wir prüfen die Möglichkeiten und Chancen, wie Sie Ihren Anlageschaden durch Ihre Goldinvestition von sich abwenden oder zumindest minimieren können. Wir analysieren insbesondere Ihre individuelle Beratungs- bzw. Vermittlungssituation, um festzustellen, ob „Ihr“ Vermittler bzw. Berater in die Haftung genommen werden kann. Durch unsere kostengünstige Ersteinschätzung erfahren Sie, was Sie bzw. wir für Sie tun können. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren möchten. Gern holen wir Ihnen Ihr Geld zurück.

 

Unsere Kompetenz

Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten seit Jahren erfolgreich bundesweit geschädigte Anlegerinnen und Anleger außergerichtlich als auch vor Gericht. Wir verfügen insbesondere über einschlägige Erfahrungen und Erfolge bei der Erstreitung von Schadensersatz für unsere Mandanten gegenüber Beratern und Vermittlern, die ihren Berufspflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind.