Partiarische Darlehen: Schadenersatz bei unwirksamer Nachrangklausel – Fachanwalt hilft!

Partiarische Darlehen: Schadenersatz bei unwirksamer Nachrangklausel – Fachanwalt hilft!

Eine von Anlagevermittlern gern angebotene Geldanlage ist das sog. partiarische Darlehen. Insbesondere junge oder in der Krise befindlichen Unternehmen bevorzugen nachrangige Finanzierungsformen wie partiarische Darlehen mit einer Nachrangklausel. Aber auch bei der sog. Schwarmfinanzierung sind nachrangige partiarische Darlehen verbreitet. Manchmal ist es für ein Unternehmen die letzte Möglichkeit, Geld für sein Weiterbestehen zu bekommen, weil die Banken nicht (mehr) zur Finanzierung bereit sind. Schon diese Konstellation birgt für den Anleger mehr Risiko als Chancen. Aber es gibt im Schadensfall auch hier für manchen Geschädigten einen Weg, sein verloren geglaubtes Geld zurückzuholen.

 

Das partiarische Darlehen

Bei einem partiarische Darlehen handelt es sich um eine Beteiligungsfinanzierung, daher wird dieses Darlehen auch als Beteiligungsdarlehen bezeichnet. Der Anleger bekommt als Entgelt für die Überlassung seines Darlehens einen Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens bzw. eines Geschäfts, für dessen Finanzierung er Geld gegeben hat. Und da sein Entgelt gewinnabhängig ist, handelt es sich um ein partiarisches Darlehen. Neben der Gewinnbeteiligung kann das Darlehen auch noch verzinst werden. Zinsanspruch und Rückzahlungsanspruch sind dann meist vom Erfolg des Unternehmens abhängig.

 

Die Nachrangklausel

Partiarische Darlehen werden häufig seitens der Anbieter (Darlehensnehmer) mit einer qualifizierten Nachrangklausel versehen. Das bedeutet für den Anleger (Darlehensgeber), dass er seine Forderung auf Rückzahlung des Darlehens im Fall der Insolvenz erst nach Befriedigung der übrigen Gläubiger geltend machen kann. Das bedeutet fast immer einen hohen Verlust, der nicht selten im Totalverlust seines gesamten Geldes endet. Insofern ist die Nachrangklausel für den Anleger eine Hochrisikoklausel, die vom Anlagevermittler gern verharmlost und vom Anleger meist völlig unterschätzt wird.

 

Unwirksame Nachrangklauseln

Um den Gefahren des grauen Kapitalmarkts zu begegnen, hat der Gesetzgeber u.a. über das Bankaufsichtsrecht die Anforderungen an die rechtliche Wirksamkeit vorformulierter Nachrangklauseln verschärft. Das führt nach unserer Erfahrung dazu, dass viele Klauseln in den Zeichnungsbedingungen aufgrund der Begleitumstände überraschend, intransparent und damit unwirksam sind und der Anleger so relativ leicht Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Unlängst hat z.B. das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt, dass die Klausel „Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung oder Zinsen ist solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Das bedeutet für den Zeichner, dass sein Anspruch auf Rückzahlung der Zeichnungssumme oder der Zinsen schon dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet.“ gegen das Transparenzgebot verstößt. Hier kann der Anleger kann im Wege des Schadensersatzes Anspruch auf Rückzahlung seines angelegten Betrages geltend machen.

Im Übrigen bedarf der Abschluss partiarischer Darlehensverträge der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, ansonsten liegt ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor.

 

Unsere Empfehlung: Schadenersatzanspruch bei gescheiterten Nachrangdarlehen prüfen lassen

Aus unserer Erfahrung wurden Anleger bei der Vermittlung von Nachrangdarlehen häufig nicht anleger- und objektgerecht beraten. Meist klärte man sie nur unzureichend oder gar nicht über das einem Nachrangdarlehen immanente Totalverlustrisiko auf. Selten erfuhren sie davon, dass bei Nachrangdarlehen ihre Forderungen bei einer Insolvenz gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern zurücktreten. Und eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes haben die Vermittler und Berater entweder für überflüssig und vermittlungsschädigend erachtet oder sie waren dazu nicht in der Lage. Abgesehen von der nicht ordnungsgemäße Beratung und Vermittlung entsprechen aber auch viele Verträge nicht den verbrauchschützenden Anforderungen des Gesetzgebers. Das betrifft insbesondere die Formulierung der Nachrangklausel.   

 

Unser Angebot: Prüfung Ihres Vertrages

Wir bieten Ihnen in einer Ersteinschätzung die Prüfung Ihres Nachrangdarlehensvertrages auf Schadenersatzansprüche zur Wiedererlangung Ihres investierten Geldes an. Sollte die Prüfung kein erfolgsversprechendes Ergebnis für Sie erbringen, prüfen wir auf Ihren Wunsch auch, ob Sie Ansprüche gegenüber Ihrem Vermittler oder Berater geltend machen können.

So wissen Sie, ob Sie Schadenersatzansprüche haben und mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen wollen. Im Übrigen muss es nicht immer zu einem Gerichtsverfahren kommen, um Ansprüche durchzusetzen. Unsere Erfolgsurteile helfen Ihnen bei einer unkomplizierten außergerichtlichen Lösung.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir die Deckungsanfrage.

 

Unsere Kompetenzbei der Anlageberater- und Anlagevermittlerhaftung

Wir vertreten seit Jahren erfolgreich bundesweit Anleger außergerichtlich als auch vor Gericht.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und Kenntnisse konnten wir einer Vielzahl von Mandanten helfen, Verluste bei ihrer Kapitalanlage zu vermeiden bzw. den ihnen zugesagten Anspruch durchzusetzen. Das betrifft im speziellen Nachrangdarlehen der verschiedensten Anbieter.