OLG Karlsruhe: Neue Entscheidung zu Suizidversuchen und Unfallversicherung

OLG Karlsruhe: Neue Entscheidung zu Suizidversuchen und Unfallversicherung

Sachverhalt:

In diesem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine private Unfallversicherung für die Folgen eines Suizidversuchs aufkommt. Die Klägerin, Mutter des Versicherten, hat eine private Unfallversicherung bei der beklagten Versicherung abgeschlossen. Ihr Sohn, der an einer psychischen Erkrankung leidet, unternahm im Januar 2019 einen Suizidversuch, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog.

Die Versicherungsbedingungen definieren einen Unfall als ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis und schließen Unfälle aus, die auf Geistes- oder Bewusstseinsstörungen beruhen. Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass der Suizidversuch kein unfreiwilliges Ereignis im Sinne der Bedingungen darstelle. Die Klägerin hingegen ist der Meinung, dass die erlittenen Verletzungen unabhängig von dem Suizidwillen versichert seien.

Das Landgericht wies die Klage bereits ab. Die Klägerin hat nun Berufung eingelegt und verfolgt ihren Anspruch weiter.

Die Rechtsfrage:

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Suizidversuch als versicherter Unfall gilt oder ob er aufgrund der Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen von der Leistungspflicht der Versicherung ausgeschlossen ist.

Kernpunkte des Rechtsstreits:

Der zentrale Streitpunkt ist, ob der Suizidversuch des Sohnes als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten ist. Die Klägerin argumentiert, dass auch bei einem Suizidversuch ein Unfall vorliegen kann, wenn dieser durch eine psychische Erkrankung bedingt ist. Die Versicherung hingegen behauptet, dass der Ausschluss von Selbstverletzungen aufgrund psychischer Störungen eindeutig in den Bedingungen festgelegt ist und der Fall daher nicht versichert sei.

  • Auslegung der Versicherungsbedingungen: Wie ist der Begriff "Unfall" im Zusammenhang mit einem Suizidversuch zu verstehen?
  • Grenzen des Versicherungsschutzes: Bis zu welchem Punkt gilt der Versicherungsschutz für psychisch erkrankte Personen?
  • Haftung der Versicherung bei vorsätzlichem Handeln: Trägt die Versicherung auch bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers die Folgen?
  • Unfreiwilligkeit des Ereignisses: War der Sprung aus dem Fenster unfreiwillig oder ist die psychische Erkrankung als Ursache für das Handeln des Versicherten anzusehen?
  • Interpretation der Ausschlussklauseln: Wie sind die Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen zu interpretieren?

 

Bisheriger Prozessverlauf:

  • Erste Instanz: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
  • Berufungsinstanz: Die Klägerin hat Berufung eingelegt und verfolgt ihre Forderung weiter.

 

Forderungen der Klägerin:

Die Klägerin verlangt von der Versicherung:

  • Invaliditätsleistung: Aufgrund des erlittenen Invaliditätsgrades.
  • Krankengeld: Für den Zeitraum der Behandlung.
  • Erstattung von Anwaltskosten: Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung.

 

Begründung der Beklagten:

Die Beklagte lehnt die Leistung ab, da der Suizidversuch ihrer Ansicht nach kein versicherter Unfall sei, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Versicherungsnehmers beruhe.

- Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 175/23

Unser Angebot: Check Ihres Anspruchs

Wir prüfen als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für Sie, ob wir für Sie Ihr Problem schnell und nachhaltig lösen können. Wir prüfen Ihre Ansprüche und machen diese ggf. auf Ihren Wunsch gegenüber der Gegenseite geltend.

Wir klären Sie stets über die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung auf und sagen Ihnen, mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen. Im Erfolgsfall hat der Gegner die Kosten zu tragen.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir die Deckungsanfrage.