Neues Inkassorecht – besserer Verbraucherschutz

Neues Inkassorecht – besserer Verbraucherschutz

Neben Rechtsanwälten dürfen nur registrierte Inkassodienstleister – etwa 2.100 natürliche und juristische Personen, vom Einzelkaufmann bis zu großen Inkassofirmen – Inkassodienstleistungen erbringen. Dabei handelt es sich um einen lukrativen Markt, in dem sich neben seriös tätigen Dienstleistern zu Lasten der Verbraucher auch schwarze Schafe gütlich tun. Zu ihrem Schutz hat deshalb der Deutsche Bundestag am 22.12.2020 das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ verabschiedet. Das verbraucherfreundliche Gesetz tritt in seinen inkassorelevanten Teilen am 1. Oktober 2021 in Kraft. Vor allem bezüglich der bislang hohen Inkassokosten bringt dieses Gesetz für die mit Inkassoforderungen konfrontierten Verbrauchern Entlastung durch eine Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, an den sich die Inkassokosten orientieren.

Zur Höhe erstattungsfähiger Inkassokosten

1.           Unbestrittene und nicht titulierte Forderungen

Das Gesetz differenziert bei unbestrittenen und nicht titulierten Forderungen zwischen 50 Euro und 500 Euro je nach angefallenem Bearbeitungsaufwand zwischen einem

„Normalfall“ (Versand von Zahlungsaufforderungen), einem „Einfachen Fall“ (Schuldner zahlt nach erster Zahlungsaufforderung) und einem „Besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Fall“ (z.B. das Inkassounternehmen klärt mit dem Schuldner dessen finanzielle Situation beim Hausbesuch). Folgende Inkassokosten fallen hier nunmehr an:

„Einfacher Fall“: 24,50 € (29,40 € mit Auslagenpauschale)

„Normalfall“: 44,10 € (52,92 € mit Auslagenpauschale)

„Besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Fall“: Bis 63,70 € (76,44 € mit Auslagenpauschale)

Sollte die Hauptforderung weniger als 50 Euro betragen (Bagatellforderungen), dann dürfen nur noch deutlich geringere Inkassokosten verlangt werden. Bei einem „Einfachen Fall sind das 15,00 € (18,00 € mit Auslagenpauschale), bei einem „Normalfall 27,00 € (32,40 € mit Auslagenpauschale) und einem „Besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Fall“ 39,00 € (46,80 € mit Auslagenpauschale).

2.           Bestrittene Hauptforderung

Bestreitet der Schuldner die Hauptforderung und verweigert die Zahlung, weil er die Forderung für gänzlich oder zum Teil für unberechtigt hält, dann kommt es darauf an, ob das Bestreiten vor Einschaltung des Inkassounternehmens (gegenüber dem Gläubiger) oder danach geschieht.

a)           Bestreiten vor Einschaltung des Inkassounternehmens

Es gibt viele Gründe, um (berechtigt) die Forderung eines Inkassounternehmens nicht zu begleichen. Typisch sind nicht akzeptierte Widerrufe, nicht akzeptierte Kündigungen, Unstimmigkeiten bei der Rücksendung einer Kaufsache, telefonisch nicht zustande gekommene Verträge etc. Das Gesetz hat diese Fälle nur bei einer zusätzlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts (Doppelbeauftragung) geregelt. Bei Zahlungsunwilligkeit besteht danach kein Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner allein deswegen zahlt, weil ein Inkassounternehmens mit einer Zahlungsmahnung eingeschaltet worden ist.

b)          Bestreiten nach Einschaltung des Inkassounternehmens

Sollte allerdings die Forderung erst nach dem Einschalten eines Inkassounternehmens bestritten werden, dann kann aus dem bisherigen Schweigen nicht auf eine mangelnde Zahlungswilligkeit geschlossen werden. Denn dafür könnte z.B. Unachtsamkeit die Ursache sein. Hier greift daher der Mitverschuldenseinwand nicht, so dass bei Vorliegen der sonstigen Verzugsschadensersatzvoraussetzungen die Inkassokosten wie oben dargelegt zu ersetzen sind.

 

Zur Doppelbeauftragung eines Inkassounternehmens und eines Inkassoanwalts

Wurde bislang häufig bei Erfolglosigkeit des Inkassounternehmens zu Lasten des Schuldners noch eine Anwaltskanzlei eingeschaltet, die mit dem Inkassounternehmen wirtschaftlich kooperierte und davon profitierte, ist dieses „Geschäftsmodell“ nach dem neuen Gesetz nicht mehr lukrativ. Denn es beschränkt bei Doppel-Beauftragung grundsätzliche den Verzugsschadensersatzanspruch auf die Anwaltskosten. Nur dann, wenn erst nach der Einschaltung des Inkassounternehmens die (komplexe) Forderung bestritten wird, kann die Mandatierung eines Rechtsanwalts geboten und damit ausnahmsweise auch eine doppelte Kostenerstattung gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dem Schuldner zuzumuten gewesen wäre, die Forderung bereits früher zu bestreiten, um Mehrkosten zu vermeiden.

Unser Angebot: Kostengünstige Ersteinschätzung bei Inkassoforderung

Wir prüfen für Sie in einer kostengünstige Ersteinschätzung, ob die Forderung des Inkassobüros bzw. Inkassoanwalts dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.

Wir übernehmen für Sie bei einer Mandatierung die Abwehr unberechtigter Forderungen. 

Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, stellen wir für Sie die Deckungsanfrage, um die unberechtigte Forderung abzuwehren.