„Negativzinsen“ - negativ und unzulässig!

„Negativzinsen“ - negativ und unzulässig!

Seit geraumer Zeit machen immer mehr Banken und Sparkassen auf Kontoguthaben ihrer Kunden „Verwahrentgelte“ bzw. Negativzinsen geltend. Das bedeutet, dass die Sparer für ihr Erspartes ein Entgelt entrichten müssen. Mit anderen Worten: Sparen wird bestraft. So werden Negativzinsen auch als „Strafzins“ bezeichnet. Kaum ein Kreditinstitut, das Negativzinsen erhebt, dürfte sich deshalb darüber wundern, dass sich Kunden wehren, wenn ihnen von dem Geld, das sie ihrer Bank oder Sparkasse anvertrauen, etwas weggenommen wird. Und so war es nur eine Frage der Zeit, dass gegen diese Praxis der Kreditinstitute vor Gericht geklagt wird. Und das aktuell mit Erfolg.

 

Die Negativzins-Klage

 

Die Sparda-Bank Berlin zählt zu den Kreditinstituten, die ihre Sparer mit Negativzinsen belastet. Sie verlangte ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein Verwahrentgelt für Einlagen auf Girokonten, die 25.000 Euro übersteigen, ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Bei Tagesgeldkonten war ein Verwahrentgelt für Einlagen über 50.000 Euro vorgesehen.

 

Das Negativzins-Urteil

 

Das Landgericht (LG) Berlin hat in seinem Urteil (Az. 16 O 43/21) entschieden, dass Banken und Sparkassen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen. Entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis sind unzulässig. Die Sparda-Bank muss ihren Kunden deshalb die unrechtmäßig erhobenen Negativzinsen zurückerstatten.

 

Unser Kommentar

 

Der VZBV strebt eine grundsätzliche Klärung der Zulässigkeit von Negativzinsen an. Die Klage vor dem LG Berlin ist nur eine von vielen. Die Verbraucherschützer haben an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Da sich die Kreditinstitute vehement gegen die Unzulässigkeit von Verwahrentgelten wehren, ist damit zu rechnen, dass letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Sache entscheiden wird. Die Chancen für eine verbraucherfreundliche höchstrichterliche Entscheidung stehen nicht schlecht. Im Juli 2021 wurde unter dem Titel „Geld im Sog der Negativzinsen“ ein Rechtsgutachten des Richters des Bundesverfassungsgerichts a. D. Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof veröffentlicht, das die rechtliche Zulässigkeit der Null- und Negativzinspolitik aus verfassungs- und europarechtlicher Perspektive untersucht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das verfassungs- und unionsrechtlich geschützte Recht auf Eigentum und Berufsfreiheit vorliege. Außerdem würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verstoßen.

Schon jetzt ist klar, dass ein Kreditinstitut überhaupt nur dann Verwahrentgelte erheben kann, wenn diese in rechtlich korrekt, d.h. unter Wahrung sämtlicher rechtlicher Vorgaben, mit dem Kunden vertraglich vereinbart werden. Ist das nicht der Fall und werden gleichwohl Verwahrentgelte systematisch erhoben, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufsichtsrechtlich tätig werden.

 

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