Negativzins? Es gibt positve Nachrichten

Negativzins? Es gibt positve Nachrichten

Wer kann sich noch daran erinnern, dass er von seiner Bank oder Sparkasse Zinsen auf seine Spareinlage bekam? Die Zeiten sind schon lange vorbei. Inzwischen dominieren Nullzinsen und grassieren Negativzinsen. Die Kreditinstitute bezeichnet sie als Verwahrentgelte, die betroffenen Kunden empfinden und bezeichnen sie als Strafzinsen. So unterschiedlich die Bezeichnungen für ein „Phänomen“, so unterschiedlich wird auch deren rechtliche Zulässigkeit eingeschätzt. Viele Gerichte, wie jüngst das Landgericht (LG) Düsseldorf halten Negativzinsen für unzulässig.

 

Immer mehr Sparer von Negativzinsen betroffen

Folgt man den Daten des Vergleichsportals Verivox, so erhebt derzeit etwa jedes dritte von etwa 1.300 ausgewerteten Kreditinstituten Negativzinsen ab bestimmten Summen bei Tagesgeld-, Giro- oder Verrechnungskonten. Das sind summa summarum mindestens 429 Banken und Sparkassen von Privatkunden. Da nicht alle Kreditinstitute eindeutig ausweisen, wie hoch die Gesamt-Freibeträge sind und wie sie auf unterschiedliche Konten verteilt werden können, dürfte es sogar noch mehr Banken und Sparkassen geben, die die Negativzinsen berechnen.

 

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen „Verwahrentgelt“

Ein weiteres Mal haben Verbraucherschützer im Streit über die Rechtmäßigkeit von Negativzinsen für private Sparer einen Erfolg erzielt. Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) hat das LG Düsseldorf per Urteil (Az. 12 O 34/21) gerade entschieden, dass Negativzinsen unter bestimmten Umständen unzulässig sind. Von dieser Entscheidung direkt betroffen ist die Volksbank Rhein-Lippe aus Wesel. Die Genossenschaftsbank verlangte seit April 2020 für Einlagen über 10.000 Euro ein „Verwahrentgelt“ von 0,5 Prozent pro Jahr.

Die Begründung des Gerichts: Unter Berufung auf den Girovertrag befanden die Richter, dass ein Kunde das Geld auf seinem Konto lagern müsse, um die anderen Dienstleistungen der Bank in Anspruch nehmen zu können. Damit sei die Verwahrung keine Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Weil die Bank ihren Kunden bereits eine Kontoführungsgebühr berechne, sei ein zusätzliche Verwahrentgelt eine doppelte Forderung für die gleiche Leistung.

Aus formalen Gründen lehnte es das LG allerdings ab, die Volksbank auch zur Erstattung der Beträge aus den kassierten Negativzinsen zu verurteilen. Der VZBV legte deshalb Berufung gegen das Urteil ein.

 

Kommentar

Verbraucherrechte sind selten ein Geschenk – sie müssen meist erkämpft werden. Die alte Bundesregierung hat es abgelehnt, bei Negativzinsen (Verwahrentgelte) gesetzgeberisch einzugreifen. So ist Richterrecht gefragt. Und daher ist auch dieses Urteil des LG Düsseldorf im Streit um die Zulässigkeit von Negativzinsen (Verwahrentgelte) wichtig. Erfreulicherweise hat z.B. auch das LG Berlin vor nicht allzu langer Zeit den Standpunkt vertreten, dass Banken Verbrauchern für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen, da die Beanspruchung eines Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei und Verbraucher daher unangemessen benachteilige.

Kunden von Banken und Sparkassen, die mit Negativzinsen belastet werden, können durchaus damit rechnen, einen Anspruch auf eine Rückerstattung ihrer Negativzinszahlungen zugesprochen zu bekommen. Deshalb sollten sie Nachweise wie die Gebührenordnung ihres Kreditinstitutes für eine Rückforderung aufbewahren.

 

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