Mehrere Vermittler von Autark-Nachrangdarlehen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung verurteilt

Mehrere Vermittler von Autark-Nachrangdarlehen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung verurteilt

Unsere Kanzlei konnte jüngst in mehreren Verfahren vor den Landgerichten in Erfurt, Münster und Ravensburg Schadenersatz für unsere Mandanten gegen Vermittler von Nachrangdarlehen bei der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH wegen Schlechtleistung aufgrund fehlerhafter Kapitalanlageberatung erstreiten. Diese Urteile können vielen Autark-Anlegern helfen, die ebenso über vermeintlich lukrative und seriöse Kapitalanlagen dieses Unternehmens getäuscht wurden.  

 

Die Schadensfälle

Unsere Mandanten zeichneten bei der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH Nachrangdarlehen über hohe fünfstellige Summen. Ein Mandant schloss in der Folge mit der Firma RAHL Geschäftsbesorgungsgesellschaft mbH einen Forderungsabtretung-Abtretungsvertrag & Aktienübertragungsvertrag ab. Nachdem die Autark Invest KG als Rechtsnachfolgerin der der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH ihre Geschäftstätigkeit seit Anfang 2017 eingestellt hatte und von dieser auch nach Aufforderung keine Zinszahlungen mehr erfolgten, kündigten die Anleger ihre Nachrangdarlehen. Ein Mandant erklärte sich mit einer vorübergehenden Stundung des Rückzahlungsbetrages einverstanden und willigte einem Umtausch des Nachrangdarlehens in Aktien der Autark Entertainment Group AG ein. Nachdem unsere Mandanten erfolglos Schadenersatz wegen Falschberatung außergerichtlich geforderten hatten, waren Klagen unvermeidlich.

 

Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt

Die Vermittler der Autark-Nachrangdarlehen haben in allen Fällen ihre Beratungspflichten gegenüber ihren Kunden verletzt. Ganz gleich, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande kam, schuldeten sie den Anlageinteressenten eine vollständige und richtige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. 
Die Anforderungen an die Beratungspflichten hängen zum einen vom Wissensstand, den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Kunden (anlegergerechte Beratung) sowie zum anderen von der Größe sowie den Risiken der Anlage ab. Der Anlageinteressent muss über alle Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, informiert werden (anlagegerechte Beratung). Ihm müssen die Besonderheiten des beabsichtigten Geschäfts dargelegt werden. Insbesondere ist er darüber aufzuklären, in welcher Weise das Finanzprodukt funktioniert und welche Risiken sich daraus ergeben. Dabei ist er über die allgemeinen Anlagerisiken (Entwicklung des Börsen- bzw. Kapitalmarkts, Konjunkturlage etc.) sowie über die speziellen Risiken des Anlageobjekts, d.h. die Risiken, die sich aus den Besonderheiten des konkreten Anlageobjekts ergeben (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) in Kenntnis zu setzen. Diesen Grundsätzen wurden bei der Aufklärung unserer Mandanten alle Vermittler nicht gerecht. Statt dem Hinweis auf ein Totalverlustrisiko gab es unrealistische Renditeversprechen. Kein Vermittler hatte das Anlagekonzept auf Plausibilität geprüft.

 

Die Urteile: Unsere Mandanten haben Anspruch auf Schadenersatz

Durch die Pflichtverletzungen entstanden unseren Mandanten kausal Schäden. Wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie die Nachrangdarlehen bei der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH nicht gezeichnet. Die Gerichte verurteilten deshalb die Vermittler auf Zahlung von Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen Schlechtleistung. Im Übrigen müssen die verurteilten Vermittler ganz überwiegend die vollen Kosten des Rechtsstreits tragen.

 

Der Kommentar

Diese Urteile setzen unsere Erfolgsserie in Sachen Falschberatung von Autark-Anlegern fort.  Wer sein Geld bei seiner Autark-Anlage nicht verlieren will, der sollte fachanwaltlich prüfen lassen, ob auch er bei der Vermittlung der Anlage falsch oder schlecht beraten wurde und deshalb Anspruch auf Schadenersatz hat. Sollte der Vermittler/Berater nicht in der Lage sein, den Schaden wiedergutzumachen, so hat ggf. dessen Berufshaftpflichtversicherung den Schaden auszugleichen.

 

Unser Angebot: kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Schadenersatzanspruchs

Wir prüfen für Sie, ob auch Sie nicht anleger- und anlagegerecht bei Ihrer Kapitalanlage beraten wurden und Sie deshalb Anspruch auf Schadenersatz haben. Zudem geben wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und informieren Sie über die Kosten einer außergerichtlichen als auch ggf. einer gerichtlichen Vertretung. 
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir, ob diese die Kosten einer solchen Klage trägt und übernehmen für Sie die Deckungsanfrage.