Viele Immobiliendarlehensnehmer werden angesichts der stark gestiegenen Zinsen für Immobiliendarlehen froh sein, vor Jahren einen langfristigen zinsgünstigen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben. Kündigen, um zinsgünstig umzuschulden, wie es in der Vergangenheit durchaus reizvoll war, ist heute kein Thema mehr. Aber wenn man sein Darlehen – aus welchen Gründen auch immer – „mit einem Schlag“ zurückzahlen kann, dann sollte man das tun. Wenn da nur nicht die drohende Vorfälligkeitsentschädigung wäre.
Bei Formmängel keine Vorfälligkeitsentschädigung
Fehlen im Darlehensvertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wurde der Verbraucher in seinem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht auf dieses außerordentliche Kündigungsrecht hingewiesen, dann kann er auch ohne eine „Strafzahlung“ (Vorfälligkeitsentschädigung) kündigen. Das hat u.a. jüngst das Landgericht (LG) Ravensburg mit Urteil vom 21. März 2023 (Az. 2 O 277/22) entschieden. Damit bestätigt das Gericht seine bestehende Rechtsauffassung. Gegen das Urteil wurde beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zwar Berufung eingelegt, doch wir sind optimistisch, dass die Entscheidung des OLG nicht Fehler bzw. Fehlverhalten von Kreditinstituten toleriert und Verbraucher sich nicht selbst überlässt. Verbraucherschutz verlangt, dass Verbraucher ein Recht darauf haben, über ihre Rechte klar und deutlich informiert zu werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung
Wir prüfen für Sie, ob die Forderung Ihres Kreditinstitutes auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung der Sache und der Höhe nach berechtigt ist. Wir übernehmen ggf. auf Ihren Wunsch, die Abwehr, Minderung oder Rückerstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten.
Für Rechtsschutzversicherte kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Versicherung.