Kryptowährungsdarlehen

Kryptowährungsdarlehen

Kryptowährungsdarlehen

Neue Währungen, neue Darlehen, neue (Rechts)Probleme. Die Rede soll sein von Kryptowährungsdarlehen, auch Krypto-Darlehen oder Krypto-Krediten genannt. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als die darlehensweise Überlassung von Kryptowährungen, wie die bekannteste und zugleich älteste Kryptowährung Bitcoin. Mit anderen Worten: Es wird ein Darlehen – von einem Unternehmer oder einem Verbraucher - aufgenommen, das mit einer Kryptowährung gesichert ist. Dieser scheinbar simple Vorgang, der letztlich komplexer Natur ist, führt wie bei jedem „normalen“ Darlehen hin und wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Wie weit sind dann Verbraucher geschützt, ist hier die Frage.

 

Welchen Sinn machen Kryptowährungsdarlehen?

Wer Bargeld möchte, ohne sein Kryptowährungsguthaben verkaufen zu wollen, der kann ein Kryptowährungsdarlehen aufnehmen. Naheliegend ist es, mit einem solchen Darlehen einen finanziellen Engpass zu überbrücken. Doch mit einem Kryptowährungsdarlehen können natürlich auch – meist aus spekulativen Gründen – noch mehr Kryptowährungen gekauft werden. Und schließlich lassen sich so Kursgewinne „auscashen“, wenn seit dem Kauf der Währung noch kein Jahr vergangen ist. Weitere Vorteile der Kryptowährungsdarlehen sind ihre schnelle und weltweite Verfügbarkeit als Sofortkredit, die flexiblen Kreditbedingungen und der Verzicht auf eine Schufa-Auskunft.

 

Wie „funktioniert“ ein Kryptowährungsdarlehen?

Verschiedene Plattformen, wie z.B. der Anbieter „Nexo“ bieten Kryptowährungsdarlehen an. Von den Anbietern hängt es ab, welche Kryptowährung sie als Sicherheit akzeptieren. Zumeist wird das Darlehen mit mindestens 150 % des verfügbaren Kreditrahmens besichert. Ausgezahlt wird das Darlehen in Euro (auf ein Konto) oder als Stable Coin (auf das Wallet). Wie bei jedem bislang üblichen Darlehen gibt es feste oder flexible Laufzeiten und es werden Zinsen fällig. Bei der Rückzahlung erhält der Darlehensnehmer seine Kryptowährung zurück.

 

Kryptowährungsdarlehen als neues „Rechtsphänomen“

Kryptowährungen sind ein Finanzierungsinstrument, aber weder Geld im Sinne des Gesetzes noch handelt es sich bei diesen Währungen um bewegliche Sachen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Regelung zu Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) ordnet Kryptowährungen als Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes ein. Daraus lässt sich ableiten, dass Kryptowährungsdarlehen als Gelddarlehen eingeordnet werden können. Das ist deshalb so wichtig, weil nur das Gelddarlehensrecht vom Verbraucherschutz gedeckt ist. Geht man also bei den Kryptowährungsdarlehen von Verbraucherdarlehen aus, profitiert der Verbraucher von den bestehenden verbraucherschützenden Bestimmungen.

 

Kryptowährungsdarlehen als Verbraucherdarlehen

Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass Kryptowährungsdarlehen aufgrund des erheblichen Risikos von Kursschwankungen bei Kryptowährungen eines erheblichen Verbraucherschutzes bedürfen. Der Gesetzgeber hat dem schon beim regulären Gelddarlehensrecht, insbesondere bei den Regelungen für Fremdwährungsdarlehen zur Immobilienfinanzierung, Rechnung getragen. Insofern spricht das erhöhte Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Kryptowährungsdarlehen für eine Qualifizierung dieser Darlehen als Gelddarlehen und der Anwendung des Gelddarlehensrechts mit seinen Verbraucherschutzbestimmungen. Eine solche Bestätigung findet man auch beim europäischen Richtliniengeber. Der Verbraucherschutz liegt also sowohl im mutmaßlichen Willen des nationalen als auch des europäischen Gesetzgebers. Im Interesse der Rechtssicherheit besteht allerdings gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

 

Ersteinschätzung Ihres Problems mit einem Kryptowährungsdarlehen

Sollten Sie bei der Aufnahme, während der Laufzeit oder bei der Rückzahlung Ihres Kryptowährungsdarlehens Probleme bekommen haben, nehmen Sie zu uns Kontakt auf. Wir sagen Ihnen zunächst, was „Sache“ ist und was wir für Sie tun können. Sie entscheiden dann, ob Sie uns mit der Klärung Ihres Problems beauftragen wollen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

 

Unsere Kompetenz

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten seit Jahren bundesweit erfolgreich Bankkunden außergerichtlich als auch vor Gericht in Darlehensangelegenheiten jeglicher Art. Aufgrund unserer Erfahrung und Kompetenz konnten wir mehrere Grundsatzurteile im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Bundesgerichtshof erstreiten. Diese Erfolge brachten uns nicht nur den Dank unserer Mandantinnen und Mandanten, sondern auch Anerkennung in der Justiz und in den Medien.