Kontoführungsentgelte bei Bausparverträgen: BGH-Urteil bringt Klarheit

Kontoführungsentgelte bei Bausparverträgen: BGH-Urteil bringt Klarheit

Haben Sie einen Bausparvertrag abgeschlossen und zahlen regelmäßig Beiträge ein? Dann sollten Sie wissen, dass viele Bausparkassen neben den eigentlichen Sparbeiträgen auch Kontoführungsentgelte erheben. Doch sind diese Gebühren tatsächlich rechtmäßig?

BGH-Urteil: Kontoführungsentgelte unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Bausparkassen keine Kontoführungsentgelte für das Darlehenskonto verlangen dürfen. Die Begründung ist einfach: Die Bank führt das Konto in erster Linie in ihrem eigenen Interesse und nicht im Interesse des Kunden (BGH-Urteil vom 15. November 2022, Az. XI ZR 551/21; zunächst LG Koblenz, später OLG Koblenz-Urteil vom 05.12.2019, Az. 2 U 1/19).

Warum sind Kontoführungsentgelte unrechtmäßig?

  • Eigene Interessen: Die Bank führt das Konto, um den Überblick über die eingezahlten Beiträge und die Zinsen zu behalten. Dies dient in erster Linie der eigenen Verwaltung und Kontrolle.
  • Gesetzliche Grundlage fehlt: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Bausparkassen berechtigt, für diese Tätigkeit ein Entgelt zu verlangen.

 

Folgen des BGH-Urteils

  • Rückforderung: Verbraucher:innen können bereits gezahlte Kontoführungsentgelte zurückfordern.
  • Klauseln unwirksam: Klauseln in Bausparverträgen, die Kontoführungsentgelte vorsehen, sind unwirksam.
  • Bausparkassen müssen handeln: Bausparkassen müssen ihre Verträge anpassen und dürfen keine neuen Kontoführungsentgelte mehr erheben.

 

Warum ist das wichtig für Sie?

  • Sparen Sie Geld: Sie können sich die unberechtigten Kontoführungsgebühren sparen.
  • Setzen Sie Ihre Rechte durch: Fordern Sie bereits gezahlte Gebühren zurück.
  • Verhindern Sie zukünftige Zahlungen: Widersprechen Sie der Erhebung weiterer Gebühren.

 

Was sollten Sie tun?

  • Prüfen Sie Ihren Vertrag: Überprüfen Sie Ihren Bausparvertrag auf Vereinbarungen zu Kontoführungsentgelten.
  • Fordern Sie bereits gezahlte Beträge zurück: Wenn Sie Kontoführungsentgelte gezahlt haben, fordern Sie diese von Ihrer Bausparkasse zurück.
  • Holen Sie sich rechtlichen Rat: Bei Problemen können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden.
  • Informieren Sie sich: Tauschen Sie sich mit anderen Verbrauchern aus und informieren Sie sich über Ihre Rechte.
  • Schließen Sie sich zusammen: Gemeinsam mit anderen Betroffenen können Sie stärker auftreten.

 

Achtung Verjährung!
Beachten Sie, dass Ansprüche auf Rückzahlung verjähren können. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die geltenden Fristen.

Fazit:
Das BGH-Urteil ist ein klarer Sieg für die Verbraucher:innen. Kontoführungsentgelte bei Bausparverträgen sind unzulässig und können zurückgefordert werden. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und setzen Sie diese durch.

Unser Angebot: Check Ihres Anspruchs

Wir prüfen als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für Sie, ob wir für Sie Ihr Problem schnell und nachhaltig lösen können. Wir prüfen Ihre Ansprüche und machen diese ggf. auf Ihren Wunsch gegenüber der Gegenseite geltend.

Wir klären Sie stets über die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung auf und sagen Ihnen, mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen. Im Erfolgsfall hat der Gegner die Kosten zu tragen.

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