Immer wieder kommt es zu Fehlbuchungen bei Banken und Sparkassen. Dann stellt sich die Frage, wer für die Berichtigung die Kosten übernimmt. Kreditinstitute verlangen für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kontoführung eine Reihe von Gebühren. Doch nicht alle Gebühren sind zulässig. Wie verhält es sich bei den Storno- und Berichtigungsbuchungen?
Klauseln regeln die Gebühren bzw. die Gebührenfreiheit
In den Klauseln ihrer Preis- und Leistungsverzeichnisse und/oder in anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Kreditinstitute diese Frage. Viele Banken und Sparkassen haben für ihre Kunde folgende Regelung gefunden: „Storno- und Berichtigungsbuchungen infolge fehlerhafter Buchungen werden nicht bepreist.“ Doch das ist nicht die Regel. Manche Kreditinstitute verlangen von ihren Kunden immer noch Gebühren, indem sie Storno- und Berichtigungsbuchungen wegen fehlerhafter Buchungen bepreisen.
Nicht jede Buchung kostenpflichtig
Banken und Sparkassen dürfen nicht für Buchung pauschal Gebühren verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weichen zum Nachteil der Kunden vom Gesetz ab. Das hat nicht zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung festgestellt, bei der eine Bank in ihrem Preisaushang für jede Buchung Gebühren verlangte (Urt. v. 27.1.2015, Az. XI ZR 174/13). So darf kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, wenn Zahlungsaufträge fehlerhaft ausgeführt werden. Das Kreditinstitut muss diese Buchungen auf eigenen Kosten berichtigen. Eine unzulässige Storno- bzw. Berichtigungsgebühr oder auch andere unzulässige Gebühren können unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH zurückgefordert werden.
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