Kein Schadensersatz wegen begehrensneurose nach Verkehrsunfall

Kein Schadensersatz wegen begehrensneurose nach Verkehrsunfall

Verkehrsunfälle können physische wie auch psychische Spätfolgen nach sich ziehen. Unter Umständen entwickeln Betroffene im Nachhinein sogenannte Begehrensneurosen. Die Rechtsprechung des BGH fährt hier eine strenge Linie und verneint in den allermeisten Fällen Ansprüche aus Versicherungsleistungen. Ein urteil des Oberlandesgerichts München ist dieser Rechtsprechung nun gefolgt.
 

Begehrensneurose laut OLG München nicht ersatzfähig

Das OLG München entschied letztes Jahr, dass ein Unfallopfer, welches durch den Unfall eine Begehrensneurose entwickelt, darüber hinaus allerdings keinerlei körperliche Schäden erlitten hat, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Begehrens- oder auch Rentenneurosen sind psychische Zustände, die im Anschluss eines Unfalls entstehen können. Nach Ausheilung psychischer oder physischer Verletzung kommt es dazu, dass der Betroffene unbewusst oder bewusst versucht, in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit die Teilnahme am Erwerbsleben zu umgehen. Es entsteht das Begehren, vom Schädiger eine Rente auf Lebenszeit zu erhalten.

 

Begehrensneurose als psychische Folge des Unfalls

Der Kläger, ein Busfahrer, begehrte die Feststellung, dass der Beklagte den materiellen und den immateriellen Zukunftsschaden zu tragen habe. Er machte geltend, dass er bei dem Unfall mehrere Minuten bewusstlos gewesen sei. An den folgenden Tagen habe er „Flashbacks“ an den Unfall gehabt. Diese seien insbesondere dann aufgetreten, wenn er bei seinen späteren Busfahrten an der Unfallstelle vorbeikam. Er habe die erschrockenen Gesichter der Kinder, die auf der Rückbank des Unfallautos saßen, gesehen. Infolge der „Flashbacks“ sei der Kläger nicht mehr im Stande, seiner Tätigkeit nachzugehen und deshalb berufsunfähig geworden.

 

Geschilderte Leiden konnten nicht durch den Unfall aufgetreten sein

Das Berufungsgericht hielt diese Angaben für unzutreffend. Der Unfall sei bei einem Geschwindigkeitsunterschied von 8 km/h und einer auf den Körper wirkenden Kraft von einem G eher im Bagatellbereich anzusiedeln. Eine Ohnmacht des Busfahrers sei unter diesen Umständen auszuschließen. Auch waren die Fenster des Unfallautos an den Hintersitzen verdunkelt, weswegen der Busfahrer nach Überzeugung des Gerichts die Kinder im Unfallmoment gar nicht gesehen haben konnte. Die Angaben des Klägers ließen vielmehr auf eine Begehrensneurose schließen. Diese berechtigt jedoch nicht zu dem von dem Kläger begehrten Schadensersatz. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Damit folgt das Urteil der ständigen Rechtsprechung des BGH. Dieser lehnt eine Zahlung bei Rückführung des psychischen Zustands auf Begehrensneurosen ab. Als Grund gibt die Rechtsprechung an, dass nur durch diese konsequente Linie dem Betroffenen geholfen werden könne, seine Begehrensneurose zu überwinden und den Unfall psychisch zu verarbeiten.