Wer kennt Sie nicht aus der Werbung, die Tarifoptimierer im Versicherungsbereich. Versicherungsmakler oder Versicherungsberater, unabhängig von Versicherern, bieten hier ihre Dienste an. Meist geht es um eine Reduzierung der Prämienhöhe, aber auch eine Veränderung der Lebenssituation eines Versicherungsnehmers wie Ruhestand oder Arbeitsplatzverlust können der Grund für einen Wechsel sein. Als Preis für die erfolgreiche Vermittlung eines vorteilhaften Versicherungswechsels verlangen die Tarifoptimierer von ihren Kunden ein Erfolgshonorar. Doch das ist keineswegs unproblematisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr über ein solches Angebot zum Tarifwechsel bei privaten Krankenversicherungsverträgen zu entscheiden (Urt. v. 6.6.2019 – I ZR 67/18).
Der Fall
Eine Versicherungsberaterin bot im Internet die Beratung privat versicherten Versicherungsnehmern über einen Tarifwechsel an. Ihr Angebot beinhaltete u.a., dass sie erst dann eine Servicegebühr berechne, wenn sich der Kunde für eines der Wechselangebote entscheidet. Im Erfolgsfall verlangte sie dafür achtmal die monatliche Ersparnis, die durch den Wechsel erzielt wird. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hielt eine solche Erfolgshonorarvereinbarung für unzulässig und klagte.
Die Entscheidung
Der BGH entschied: Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars stellt hier einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Die einschlägige Vorschrift des § 49b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Anwaltsvergütung/unzulässiges Erfolgshonorar) diene nicht nur dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, sondern auch dem Mandanten- als speziellem Verbraucherschutz. Nur dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde, darf ein Anwalt ausnahmsweise ein Erfolgshonorar vereinbaren.
Das RVG gilt diesbezüglich ebenso für Versicherungsberater. Aufgrund des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Anwälte darf deshalb auch ein Versicherungsberater keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft.
Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist eine Marktverhaltensregelung. Diese Regelung besteht im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob diese bereits Inhaber einer Erlaubnis nach dem alten Rechtsberatungsgesetz waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung erhalten haben.
Kommentar
Mit diesem Urteil hat der BGH Klarheit geschaffen, dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist. Ein Versicherungsberater darf keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit der Beratung zu einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen. Der Versicherungsmakler hingegen kann eine Tarifwechselberatung vornehmen und eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Denn bei einem Versicherungsmaklervertrag knüpft der Vergütungsanspruch des Maklers gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB stets an den Erfolg der Maklerleistung an. Hinweis: Die Gebührenvereinbarung bei Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars ist nichtig.
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