Kann man Überweisungen bzw. Zahlungsaufträge widerrufen? Wir sagen Ihnen, was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat und was Sie tun können.

Kann man Überweisungen bzw. Zahlungsaufträge widerrufen? Wir sagen Ihnen, was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat und was Sie tun können.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Zahlungsauftrag bzw. eine Überweisung an die Hausbank versehentlich erteilt wurde. Oder aber man möchte – aus welchen Gründen auch immer - die Überweisung stoppen. Die Frage ist dann: Bis zu welchem Zeitpunkt kann ein Zahlungsauftrag widerrufen werden. Die Antwort hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. XI ZR 280/17) gegeben.

 

Auf den Tag und die Zeit kommt es an

Das Gesetz regelt in § 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB, dass ein Zahlungsauftrag wirksam wird, wenn dieser der Bank (Zahlungsdienstleister) zugeht. Zugang bedeutet, dass der Zahlungsauftrag in den Machtbereich der Bank gelangt, die damit normalerweise vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangt.

Geht der Bank ein Zahlungsauftrag an einem Tag zu, der kein Geschäftstag ist, so gilt er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. Für Aufträge, die der Kunde an einem Geschäftstag an die Bank nach den vertraglich vereinbarten cut off-Zeiten (Orderannahmen-Schlusszeiten = zeitliche Begrenzung der Auftragsannahme bei Banken) für den Zahlungsverkehr übermittelt, gilt dies entsprechend. Diese Zugangsregelungen bestimmt den Lauf der Ausführungsfristen als auch der Widerruflichkeit des Auftrags, die grundsätzlich mit dem Zugang endet.

 

Wann ist alles zu spät?

Nach dieser Entscheidung des BGH ist der Widerruf von Zahlungsaufträgen sehr eingeschränkt. Aufträge, die der Bank an einem Nicht-Geschäftstag oder nach Ablauf der cut off-Zeiten übermittelt werden, scheinen unwiderruflich. Doch: Da gem. § 675e Abs. 1 BGB bei den Zahlungsdiensten nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf, kann der Widerruf vertraglich erleichtert sein. Und schließlich könnte der Europäische Gerichtshof zur Frage des „Eingangs von Zahlungsaufträgen“ noch eine verbraucherfreundlichere Meinung haben.

 

Unser Rat

Wenn Sie Ihren Fehler oder Ihre Fehlentscheidung korrigieren möchten, sollten Sie möglichst schnell handeln. Kommt Ihre Bank Ihrem Korrekturwunsch nicht nach und ist sie schlimmstenfalls nicht gewillt, Ihnen den angewiesenen Betrag zu erstatten bzw. zurück zu überweisen (Wiedergutschrift), sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Nutzen Sie unsere kostengünstige Ersteinschätzung.

 

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