Homeoffice: Rechte – Pflichten - Möglichkeiten

Homeoffice: Rechte – Pflichten - Möglichkeiten

Homeoffice hat Konjunktur. Es ist schon eigenartig, wie ausgerechnet eine Krankheit zur Modernisierung der Arbeitswelt beiträgt. Denn gegenwärtig verbreitet sich die Digitalisierung der Arbeitswelt rasant wie ein Virus. Geradezu ansteckend wird derzeit mit Laptops, Tablets, Smartphones und Internettelefonie gearbeitet. Berufliche Tätigkeiten, die ganz oder teilweise von zu Hause aus stattfinden, werden als Telearbeit oder Homeoffice bezeichnet. Und da hierzulande (fast) nichts ungeregelt bleibt, erfasst § 2 Abs. 7 ArbStättVO die sog. Telearbeit, das „Arbeiten 4.0“. Dennoch sind manche Rechtsfragen, die mit dem Homeoffice verbunden sind, nicht abschließend geklärt.

 

Homeoffice – gesetzlicher Anspruch oder Möglichkeit?

Homeoffice kann im Rahmen eines Dienst- bzw. Werkvertrages oder aber in einem Arbeitsverhältnis
stattfinden. Seit dem 27.01.2021 gilt eine Spezialregelung in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung nach der der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dafür ist u.a. auch Homeoffice vorgesehen. In § 2 Abs. 4 heißt es dazu:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Das bedeutet allerdings keinen zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice.

 

Homeoffice – Pflicht oder Möglichkeit? 

Der Arbeitgeber kann eine Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig zuweisen. Zwar hat er ein Direktionsrecht bezüglich des Arbeitsortes, aber er hat keine Verfügungsbefugnis über die Wohnung des Arbeitnehmers und schon gar kein Zutrittsrecht. Dennoch haben viele Arbeitgeber Homeoffice angeordnet und die Arbeitnehmer sind dem gefolgt. Ungeklärt ist, was bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung gilt. Hier könnte sich der Arbeitgeber ausnahmsweise auf sein Direktionsrecht gem. § 106 GewO berufen. 

 

Homeoffice aus Fürsorge des Arbeitgebers?

Besteht im Betrieb eine erhöhte Gefährdungslage für die Gesundheit der Belegschaft, versetzen manche Arbeitgeber unter Berufung auf ihre Fürsorgepflicht einzelne Mitarbeiter oder die gesamte Belegschaft ins Homeoffice. Sie fühlen sich nicht zuletzt durch entsprechende Empfehlungen der Politik im Interesse von Kontaktbeschränkungen dazu veranlasst und bestätigt. Doch das ist nicht zwingend. Denn solche Umstände, wie wir sie durch Corona erleben, fallen primär in das sog. Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers.

 

Außergesetzlicher Anspruch auf Homeoffice

Obwohl kein bzw. nur ein eingeschränkter gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht (§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), kann sich dieser z.B. aus dem Individualarbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder auch aus betrieblicher Übung ergeben. Findet sich im Arbeitsvertrag eine Homeoffice-Vereinbarung, dann sind die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu erfüllen. Das heißt, es muss Folgendes geregelt werden: Arbeitszeit, Kosten der Arbeitsmittel, Zutrittsrecht, Arbeitsschutz und Haftung. Zu den Kosten für die Arbeitsmittel gehören Anschaffung der Büroeinrichtung, Wartung und Pflege der Kommunikationseinrichtungen, Anteil der Raummiete, Beleuchtungs- sowie Heizkosten etc. 

 

Rückkehr in den Betrieb    

Jeder Arbeitnehmer kann freiwillig in den Betrieb zurückkehren. Der Arbeitgeber kann die Rückkehr nur anordnen, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage, wie eine vertragliche Regelung (z.B. Arbeitsvertrag) gibt. Er hat kein einseitiges Direktionsrecht zur Anordnung der Rückkehr in den Betrieb. Die befristete oder bedingte Anordnung von Homeoffice bedarf der Schriftform und unterliegt den Vorgaben des TzBfG, ansonsten ist die Befristung unwirksam. Eine einmal angeordnete Homeoffice-Tätigkeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig beenden, es bedarf dann der Änderungs- oder Beendigungskündigung.

 

Rechtsstreit zum Homeoffice vor Gericht

Für Homeoffice-Rechtsstreitigkeiten ist örtlich neben dem Sitz des Arbeitgebers auch das Arbeitsgericht zuständig, an dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG).

 

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