Haftung des Anlageberaters bei fehlender oder inkompetenter Plausibilitätsprüfung einer Kapitalanlage

Haftung des Anlageberaters bei fehlender oder inkompetenter Plausibilitätsprüfung einer Kapitalanlage

Bei dem Erwerb einer Kapitalanlage geht es immer darum, Geld möglichst gewinnbringend und sicher anzulegen. Oft treten Vermittler und Berater an Anlageinteressenten unaufgefordert mit solch vermeintlich lukrativen Angeboten heran. Sie berufen sich dann auf ihre Kenntnis des Kapitalanlagemarktes und ihren Sachverstand. Doch beides ist nicht immer gegeben. Und selbst wenn, ist ihr Interesse an der Provision für die Vermittlung der Kapitalanlage nicht selten höher als die pflichtgemäße Aufklärung ihrer Kunden über das Anlageobjekt und die Risiken des finanziellen Engagements. Treten nach Erwerb der Kapitalanlage deshalb Verluste auf, ist das ein Fall für einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Aus unserer Praxis 

Wir werden von Mandanten immer wieder mit Kapitalanlagen konfrontiert, die ihnen hohe Verluste beschert haben. Ursächlich dafür sind fast immer Pflichtverletzungen von Anlagevermittlern und Anlageberatern. In diesen Fällen können wir den Geschädigten helfen. Gerade in jüngster Zeit haben wir in mehreren Verfahren vor Oberlandesgerichten in Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen Schadenersatz für unsere Mandanten erstritten. So z.B. wegen fehlerhafter Anlageberatung zu einem Nachrangdarlehen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Beschluss, Az. 5 U 78/21). Hier führte nicht zuletzt die unzureichende Plausibilitätsprüfung zum Schaden.

Der Beratungsvertrag

Im Schadensfall wird meist darüber gestritten, ob eine Anlageberatungsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Denn aus einem Beratungsvertrag ergeben sich für den Anlageberater eine Reihe von Pflichten gegenüber seinem Kunden. Bei deren Verletzung drohen ihm Schadenersatzforderungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung vertritt zum Beratungsvertrag folgende Auffassung: Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater heran - oder auch umgekehrt -, um über eine Geldanlage beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Das Gespräch muss dann eine bzw. mehrere konkrete Kapitalanlagemöglichkeiten beinhalten und dem Berater zu erkennen geben, dass der Kunde das Beratungsergebnis zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen möchte.

Verletzung von Beratungspflichten

Der Anlageberater ist verpflichtet, seinen Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundig zu beurteilen. Seine darauf basierende Beratung hat anleger- und objektgerecht zu erfolgen. Maßgeblich dafür sind sowohl der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden als auch die allgemeinen Risiken der Anlage sowie die speziellen Risiken des angebotenen Anlageobjekts.

Objektgerechte Beratung

Der Anlageberater muss über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung seines Kunden Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Die empfohlene Kapitalanlage hat er mit fachkritischem Sachverstand zu prüfen. Das gilt für allgemeine Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Marktes) sowie für spezielle Risiken (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko). Zudem muss der Berater seinem Kunden einen vollständigen, richtigen und aktuellen Prospekt zu der Kapitalanlage aushändigen. Schwächt er im Beratungsgespräch die im Prospekt angesprochenen Risiken ab oder stellt Prospektfehler nicht richtig, kann sich daraus für ihn ein Haftungsfall ergeben.

Totalverlustrisiko bei Nachrangdarlehen

Bei Nachrangdarlehen besteht grundsätzlich ein erhebliches Totalverlustrisiko. Über dieses besondere Risiko eines Totalverlustes des angelegten Geldes muss der Kunde aufgeklärt werden. Wenn dieses Risiko von einem Anlageberater überhaupt angesprochen wird, dann stellt er einen  Totalverlust meist als unwahrscheinlich dar. Hier droht dem Anlageberater ein Haftungsfall und dem geschädigten Anleger „winkt“ Schadenersatz!

Die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung

Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind verpflichtet, die Prospekte der von ihnen angebotenen Kapitalanlagen auf Plausibilität zu prüfen. Können sie das nicht, müssen sie ihre Kunden ausdrücklich darüber aufklären, ansonsten haften sie. Der Prospekt muss von ihnen darauf kontrolliert werden, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind. Ergibt die Prüfung Anlass zu Beanstandungen, weil z.B. ein Risiko nicht erkennbar ist, muss der Anleger darüber aufgeklärt werden.

Hinweis: Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Der Vermittler bzw. Berater muss dann darlegen und ggf. beweisen, dass er die entsprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität nicht hätte erkennen müssen.

Den Nachweis von Plausibilitätsdefiziten sowie der Pflichtverletzung des Vermittlers bzw. Beraters übernimmt ein versierter Fachanwalt für Bank- und Kaptalmarktrecht.

Besondere Anforderungen an die Bank bei der Anlagevermittlung

Eine Bank genügt ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlage aus einem Beratungsvertrag nicht bereits dadurch, dass sie eine bloße Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospektes vornimmt. Sie ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Für den Umfang ihrer Beratung ist insbesondere von Bedeutung, ob sie das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine Bank die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut" befunden hat. Die Bank ist daher grundsätzlich verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen.

Fazit

Gescheiterte Kapitalanlagen können verschiedene Pflichtverletzungen von Anlagevermittlern und -beratern zur Ursache haben und folglich zur Haftung führen. Aus unserer Erfahrung ist häufig allein schon die Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung dafür ausschlaggebend, dass eine von vornherein zum Scheitern „verurteilte“ Kapitalanlage vermittelt wurde. Hier ist der Schaden quasi vorprogrammiert.

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Unsere Kompetenz

Wir vertreten seit Jahren erfolgreich bundesweit getäuschte Anlegerinnen und Anleger außergerichtlich als auch vor Gericht.

Wir kennen die Finanzmärkte und ihre Akteure, wissen um die Mechanismen und Praktiken, wie Anleger um ihr Geld gebracht werden.

Wir verfügen hinsichtlich der Plausibilitätsprüfungen von Kapitalanlagen über eine ausdifferenzierte Sachkompetenz.

Unser Anspruch

Wir sind bestrebt, die Ziele unserer Mandanten optimal, schnell und kostengünstig zu erreichen. Wo immer möglich, engagieren wir uns für wirtschaftliche Lösungen durch Verhandlungen. Aufgrund unserer Kompetenz und unserer Erfolge lassen sich Gerichtsprozesse oft vermeiden. Wenn aber Klagen unvermeidbar sind, führen wir die Prozesse mit Konsequenz.