Geschäftsreise mit Ehepartner: Kosten als Betriebsausgaben könnten geltend gemacht werden

Geschäftsreise mit Ehepartner: Kosten als Betriebsausgaben könnten geltend gemacht werden

Manchmal bietet es sich an, seinen Ehepartner mit auf eine Geschäftsreise zu nehmen. Dann entsteht die Frage, ob auch die Reisekosten des begleitenden Partners als Betriebsausgaben bei der Steuer absetzbar sind. Die einen sagen so, die anderen so. Jetzt entschied das Finanzgericht Münster „nein“. Da sich der Betroffene - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – mit dieser Entscheidung nicht abfinden wollte, hat er geklagt. Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt.

 

Die Argumente des Klägers

Der Kläger nahm seine Ehefrau auf Auslandsreisen zu internationalen Konferenzen mit. Im Anschluss an die Veranstaltungen machte das Ehepaar an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub. Bei der Geltendmachung der gesamten Reisekosten für sich und seine Frau argumentierte er, dass ihn seine Frau bei der Kontaktpflege unterstützt habe. Zudem seien spätere Rückreisen gewählt worden, um die günstigeren Rückflugkosten in Anspruch zu nehmen.

 

Die Gegenargumente des Finanzamts und des Finanzgerichts

Das ließ das Finanzamt nicht gelten und erkannte nur die Kosten an, die auf den Steuerberater selbst für die Konferenztage entfielen. Auch das Finanzgericht Münster half ihm nicht weiter. Es befand, die Unterstützung der Ehefrau bei der Kontaktpflege gehe nicht über das übliche Maß an ehelichen Unterstützungsleistungen hinaus. Ihre Begleitung an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation die für den Steuerabzug erforderlich sei, sahen die Richter als unbedeutend an (Az.: 2 K 2355/18 E). Gegen dieses Urteil hat der Steuerberater Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIIII3 127/19).

 

Einspruch gegen Steuerbescheid überlegen

Steuerzahler in einer vergleichbaren Situation sollten sich auf diese Beschwerde berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn auch bei ihnen das Finanzamt die Kosten für den mitreisenden Partner nicht berücksichtigt. Dabei gilt es darzulegen, dass die Begleitung durch den Ehepartner nicht allein aus privaten Gründen erfolgte, sondern beruflich bedingt war. Das ist nicht zuletzt dadurch belegbar, dass der mitreisende Partner auch an Veranstaltungen bzw. sonstigen beruflichen Aktivitäten (unterstützend) teilgenommen hat.