Fehlerhafte Anlageberatung verjährt in Ausnahmefällen später als vermutet

Fehlerhafte Anlageberatung verjährt in Ausnahmefällen später als vermutet

Fehlerhafte Anlageberatung ist der häufigste Grund für einen Anlegerschaden. Kann man nachweisen, dass man falsch beraten wurde, dann lässt sich ein Schadenersatzanspruch geltend machen. Durchsetzen lässt er sich aber nur, wenn der Anspruch nicht bereits verjährt ist. Leider stellt sich häufig erst nach Jahren die Falschberatung heraus.  Dann kann alles verloren sein, weil die Verjährungsfrist überschritten ist. Aber: Bei der Verjährung kommt es zunächst auf den Verjährungsbeginn an. Und da kommt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) 20. Oktober 2022 (Az. III ZR 88/21) manch geschädigtem Anleger zugute.

 

Ein „goldiger“ Fall

Ein Finanzdienstleister hatte einem Anleger für das von ihm angebotene Modell „Gold Standard“ zugesagt, dass er mit dessen investierten Geld Gold mit einer Reinheit von 99,9% erwerben würde. Das sollte dann für ihn kostenfrei einlagert werden. Zum Ende der Laufzeit würde das Gold  unabhängig vom Goldkurs zu einem Festpreis zurückgekauft werden. Bei dieser Anlage versprach der Anlageberater bis zu 180% Rendite, die durch Geschäfte mit Juwelieren erwirtschaftet werden könnten. Das klang verlockend und der Anlageberater trat überzeugend auf, sodass der Anleger 57 Millionen Euro investierte. Am Ende waren aber nur 324 kg echtes Gold im Wert von etwa 10,5 Millionen Euro vorhanden; ansonsten fand man nur Falschgold. Daraufhin klagte der geschädigte Anleger gegen den Finanzdienstleister. Zunächst erfolgreich vor dem Landgericht, allerdings folgte das Oberlandesgericht der Einrede der Verjährung seitens des Finanzdienstleister. Kein Schadenersatz, alles vorbei? Der Anleger gab nicht und mit Hilfe seines Anwalts brachte ihm die Revision beim BGH Erfolg.

 

Ausnahmefall: keine Verjährung

Der BGH stellte fest, dass es für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist zwar auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Tatsachen ankomme, allerdings gebe es Ausnahmefälle bei denen eine zutreffende rechtliche Wertung ausschlaggebend sei. Und im vorliegenden Fall handele es sich um einen dieser Ausnahmefälle. Das bedeute: Gründet sich die Haftung auf eine falsche Rechtshandlung des Schuldners, reiche die reine Kenntnis der Tätigkeit nicht aus. Denn ein Laie könne daraus nicht schließen, ob diese pflichtwidrig oder fehlerhaft gewesen sei. Es sei nicht unentschuldbar, wenn ein Anleger aufgrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses den Beschwichtigungen seines Beraters oder Vermittlers bei Problemen mit der Anlage glaube. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht einmal dann vor, wenn außenstehende Dritte eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Dem Anleger können nicht zu Lasten gelegt werden, dass er sich auf die Auskunft des Finanzdienstleisters verlasse, sein erworbenes Gold sei „insolvenzfest“. Das spreche im vorliegenden Fall gegen eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis einer Pflichtverletzung. Das Wissen des Anlegers um die tatsächlichen Vorgänge ermögliche ihm als Laien keine Einschätzung der rechtlichen Lage.

Kurzum: Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs, dem als haftungsauslösender Fehler eine falsche Rechtsanwendung durch den Schuldner zugrunde liegt, könne erst beginnen, sobald der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon habe, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist.

 

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