Falschberatung oder Nichtberatung über nachhaltige Kapitalanlagen führt zur Haftung

Falschberatung oder Nichtberatung über nachhaltige Kapitalanlagen führt zur Haftung

Kapitalanleger sind in Zeiten des Klimawandels wählerischer geworden. Nicht wenigen geht es mittlerweile nicht nur um einen guten Ertrag, sondern sie wollen auch etwas Gutes tun oder zumindest ihr Geld nicht in ökologisch zweifelhafte Projekte stecken. Welche Kapitalanlagen diesem Anspruch wirklich genügen, wissen zumeist nur Profis. Kurzum: Man bedarf der Hilfe eines versierten Anlageberaters. Was aber, wenn dieser aus Verkaufsinteresse oder Unkenntnis falsch berät?

 

Nachhaltigkeit und ökologische Kapitalanlagen

Nicht nur bei Umweltschützern ist Nachhaltigkeit ein allgemeines Anliegen, das sie auch bei ihren Geldanlagen leben. „Sustainable Finance“, die Einbeziehung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsaspekten in die Entscheidungen von Finanzakteuren, als Alternative am Kapitalmarkt, ist zunehmend gefragt. Diesem Bedürfnis trägt z. B. Environmental Social Governance (ESG) Rechnung, ein Standard, der garantiert, dass die betreffenden Unternehmen wichtige Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Gut, wenn man das als Anleger weiß, doch meist ist das nicht ausreichend, um für sich das Richtige zu finden.

 

Aufklärung und Beratung

Der Anlageberater ist gehalten, seinen Kunden über die Risiken und Chancen der verschiedenen Finanzprodukte aufzuklären. Dabei muss er dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie dessen Wünsche berücksichtigen. Wer z.B. ausdrücklich eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge wünscht, dem darf keine hochrisikobehaftete Anlage vermittelt werden. Mittlerweile sind Aspekte wie Rendite, Risiko und Liquidität des Finanzproduktes nicht mehr allein ausreichend für eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit ist der Anlageberater seit dem 2.8.2022 europarechtlich sogar verpflichtet, sich bei seinem Kunden nach dessen Nachhaltigkeitspräferenzen zu erkundigen. Der Anlageberater muss also schon ohne den ausdrücklichen Wunsch seines Kunden, ein nachhaltiges Finanzprodukt erwerben zu wollen, ihn befragen, ob er denn ein solches wolle. Dabei kommt es nicht zuletzt auch darauf an, dass er dessen individuelles Verständnis vom Begriff der Nachhaltigkeit erfasst, so dass es zu keinem Missverständnis kommt. Kurzum: Die substantiierte Nachhaltigkeitsabfrage gehört zur anlegergerechten Beratung.

 

Haftung wegen Falschberatung

So kann es zur Falschberatung wegen Nichtabfrage von Nachhaltigkeitswünschen oder Falschberatung im bisherigen Sinne kommen. Dann stellt sich die Frage von Haftung und Schadensersatz. Verstößt der Anlageberater gegen seine Aufklärungspflicht oder berät er aus Unkenntnis oder gar vorsätzlich sittenwidrig falsch, dann haftet er. Hinsichtlich der Haftung wegen Nichtabfrage von Nachhaltigkeitswünschen vor dem 2.8.2022, als es noch keine (aufsichtsrechtliche)  Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen gab, ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ohne Zweifel problematischer als nach diesem Termin, wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass ihm die Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts elementar war.

 

Der Beratungsschaden

Macht ein Anleger Schadenersatzansprüche gegen seinen Anlageberater wegen nachhaltigkeitswidriger Anlageberatung geltend, dann dürfte dieser - bei finanziell positiver Entwicklung der Kapitalanlage - sicher einwenden, seinem Kunden sei doch gar kein Schaden entstanden. Doch ist dem so? Nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Schaden subjektbezogen. Das heißt, ein Schaden kann also selbst dann entstehen, wenn bzgl. der empfohlenen Anlage eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung besteht. Im Übrigen wird es durchaus wahrscheinlicher, dass Unternehmen, die nicht nachhaltig produzieren, an Rentabilität verlieren oder gar Verluste schreiben, die dann auch die Anleger treffen. Dann hat der betroffene Anleger umso mehr Grund, auch seinen finanziellen Schaden geltend zu machen.

Macht der Anleger seinen Schaden geltend, dann kann er die Rückabwicklung seines Investments verlangen. In der Folge ist er so zu stellen, als hätte er die Kapitalanlage nicht gezeichnet bzw. erworben. Allerdings muss sich der geschädigte Anleger bei der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs diejenigen Vorteile – wie Dividende bzw. Ausschüttungen - anrechnen lassen, die ihm finanziell zu Gute gekommen sind.

 

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