Erfolg vor Gericht: Aufrechnungsklausel der Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG unwirksam

Erfolg vor Gericht: Aufrechnungsklausel der Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG unwirksam

Unsere Kanzlei ist im Auftrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) gegen eine rechtsmissbräuchliche Aufrechnungsklausel in den Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) der Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG vorgegangen. Das Landgericht Bamberg folgte unserer Rechtsauffassung und erklärte diese Klausel für unwirksam. Dies ist ein weiterer gemeinsamer Erfolg der SfB und unserer Kanzlei für den Verbraucherschutz.

 

Die unzulässige Klausel

Die Bank verwendete in ihren AGB folgende Klausel: „Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden. Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Diese Klausel beschränkt das Recht des Verbrauchers zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Bank; sie benachteiligt Verbraucher unangemessen und verstößt gegen geltendes Recht. Zu diesem Ergebnis kam bereits der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen eine Sparkasse (Urt. v. 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16), deren AGB ebenfalls eine solche Klausel enthielt. Entsprechend fiel das Urteil aus: unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Unsere Forderung

Wir forderten die Bank auf, die Verwendung dieser rechtsmissbräuchlichen Klausel zu unterlassen, mahnten sie ab und verlangten von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Bank dazu nicht bereit war, mussten wir klagen. Zunächst bekamen wir in einem Versäumnisurteil Recht. Die Bank wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 € und einer ersatzweisen Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, die Verwendung der o.g. Klausel zu unterlassen.

 

Das Urteil

Das Landgericht Bamberg bestätigte nunmehr dieses Versäumnisurteil. Die SfB hat Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel durch die Bank gem. § 1 UKlaG, da sie unwirksam ist. Die bloße Änderung dieser Klausel oder die Ankündigung, sie nicht mehr zu verwenden, reiche nicht aus. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG iVm § 5 UKlaG ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.

 

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