Erfolg für Bankkunden: Servicepauschale der Debeka unzulässig

Erfolg für Bankkunden: Servicepauschale der Debeka unzulässig

Das Landgericht (LG) Koblenz urteilte zugunsten von Bankkunden, dass eine nachträglich von der Debeka in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeschriebene Servicepauschale in Höhe von 12 € bzw. 24 € unzulässig ist. Die Klausel benachteiligt Kunden in unzulässiger Weise und stellt eine unwirksame Nebenpreisabrede dar.
 

Neue Servicepauschale im Bausparvertrag

Zum 01.01.2017 führte die Debeka in zwei ihrer Bausparverträge eine neue „Servicepauschale“ ein. Höhe: 12 € bzw. 24 €. Fällig sollte die Pauschale direkt zu Jahresbeginn sein. Die Debeka vertrat dabei den Standpunkt, die Pauschale sei rechtens. Denn in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) sah die Bausparkasse eine jederzeitige Erhebung etwaiger Servicepauschalen vor. Zudem diene die Pauschale zur Deckelung erhöhter Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsaufwand. Viele Kunden sahen hierin jedoch eine unwirksame Vertragsklausel. Die Verbraucherzentrale Sachsen, als qualifizierte Einrichtung nach §§ 3 f. UKlaG klageberechtigt, klagte deswegen gegen die Debeka auf Unterlassen der Verwendung der ABB-Klausel. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden war als Nebenintervenient am Prozess auf Klägerseite beteiligt.

 

Klausel benachteiligt Bausparer in unzulässiger Weise

Das LG Koblenz entschied mit Urteil vom 20.11.2018 (Az.: 16 O 133/17), dass die Erhebung eines derartigen Pauschalbetrages rechtswidrig sei. Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige. Ein Abwälzen der erhöhten Kosten für den Steuerungs- und Verwaltungsaufwand eines Bausparvertrages dürfe nicht erfolgen. Die Debeka wurde verurteilt, das Verwenden der Klausel und vergleichbarer Klauseln zu unterlassen. Bei einem Verstoß drohen Strafzahlungen von bis zu 250.000 €.

 

Debeka erhob Gebühr um die eigene Verwaltung zu finanzieren

Zunächst musste das Gericht durch Auslegung ermitteln, was die Klausel bezwecken sollte. Dabei war der Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers heranzuziehen.

Die Debeka gab selbst an, dass sie die Einnahmen der Servicepauschale für den Steuerungs- und Verwaltungsaufwand benötige. Das LG Koblenz entschied, dass dem objektiven Empfängerhorizonts eines verständigen Kunden nach dadurch der Eindruck entstehe, dass die Debeka die Servicegebühr ausschließlich für interne Zwecke nutzen werde. Eine Gegenleistung für die Zahlung der Pauschale gebe es allerdings für den Bausparer nicht, so das LG Koblenz.

 

Debeka als Kostenverursacher muss die Kosten tragen

Dies verstößt nach Ansicht der Richter jedoch gegen den Grundsatz, dass grundsätzlich immer derjenige die Kosten tragen muss, bei dem die Kosten angefallen sind – sofern es ausschließlich Kosten für eigene Zwecke sind.

Als Beispiel seien die Betriebskosten herangezogen: Diese beeinflussen zwar die monatliche Bausparprämie für den Bausparer, dürfen aber gerade nicht anders als über die Prämie an einen Kunden abgewälzt werden. Eine nachträgliche Erhebung von Servicegebühren verstieße eindeutig gegen diesen Grundsatz.

Hätte die Debeka im Gegenzug für die Gebühr eine weitere Leistung erbracht, wäre es denkbar gewesen, dass diese Teil der Hauptleistungspflicht des Vertrags wird. Dann wäre die Erhebung eines Entgelts zulässig, da der Bausparer eine weitere Leistung erhalte.

Auch die Tatsache, dass die Pauschale intern als Betriebskosten abgeführt wurde, macht sie nicht zum Teil von Haupt- und Gegenleistung des zugrunde liegenden Vertrages. Das Entgelt diente lediglich dazu, die Verwaltung zu finanzieren und damit dem eigenen Interesse der Debeka. Es verstößt damit gegen das zugrunde liegende Leitbild des Darlehensvertrags aus § 488 BGB.

 

Ähnliches Urteil auch in Niedersachsen

In Niedersachsen wurde ein ähnliches Urteil gefällt. Dort entschied das LG Hannover, dass die Landesbausparkasse (LBS) Nord kein nachträgliches Kontoentgelt in Höhe von 18 € im Jahr einführen durfte. Das Entgelt habe laut LBS Nord dafür gedient, den Bausparern eine Anwartschaft auf das spätere zinssichere Bauspardarlehen einzurichten. Die Richter entschieden jedoch, dass die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen wesentliche Aufgaben seien, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe ein Entgelt nicht erhoben werden.

 

Jetzt Geld zurückholen

Kunden der Debeka und der LBS Nord, aber auch Bausparer generell dürfen sich über diese Urteile freuen. Sie bestätigen einmal mehr, dass die nachträgliche Einführung von Gebühren in Dauerschuldverhältnissen unzulässig ist.

Betroffene sollten sich an ihre Bausparkassen wenden und bereits gezahlte Servicepauschalen, Kontoentgelte oder Servicegebühren zurückfordern. Ein Hinweis auf die entsprechenden Urteile dürfte hilfreich sein, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind. Eine Verjährung droht in diesem Jahr noch nicht, aber schnell handeln lohnt sich dennoch. Wir stehen Ihnen dabei mit unserer langjährigen Expertise auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes im Banken- und Kapitalmarktrecht zur Seite und beraten Sie umfassend.