Entgeltklauseln einer Trierer Genossenschaftsbank unwirksam

Entgeltklauseln einer Trierer Genossenschaftsbank unwirksam

Unsere Kanzlei hat im Auftrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) gegen Entgeltklauseln einer Genossenschaftsbank aus Trier vor dem Landgericht Trier geklagt. Mit Urteil vom 26.2.2020 (Az. 6 O 566/18) folgte das Gericht weitgehend unserer Rechtsauffassung und erklärte mehrere Klauseln für unwirksam. Dies ist ein erneuter Erfolg unserer Kanzlei für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) und für den Verbraucherschutz.

 

Grundsätzlich zu Bankenentgelten

Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung von Nebenpflichten nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Zur Vermeidung unangemessener Benachteiligungen der Bankkunden dürfen Nebenleistungen nur dann etwas kosten, wenn ihnen keine gesetzliche Regelung entgegensteht. Ansonsten sind sie die unzulässig.

 

Die beanstandeten Klauseln

Die Bank verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Preis- und Leistungsverzeichnis mehrere unzulässige Entgeltklauseln (siehe unten im Urteil).

Wir forderten die Bank zunächst vergeblich dazu auf, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Dann mahnten wir sie ordnungsgemäß ab und verlangten von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Bank dazu nicht bereit war, mussten wir klagen.

 

Das Urteil

 „1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied,

gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen,

  1. in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 6 in dem Abschnitt ‘4. Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden und Geschäftskunden’ zu Position ‘4.2.1.2 Entgelte’

‘Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung 5,00 €’

  1. in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 6 in dem Abschnitt ‘4. Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden und Geschäftskunden’ zu Position ‘4.2.2.2 Entgelte’

‘Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung 5,00 €’

  1. in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 6 in dem Abschnitt ‘4. Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden und Geschäftskunden’ zu Position ‘4.2.3.2 Entgelte’

‘Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung 5,00 €’

  1. in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 16 in dem Abschnitt ‘7. Kredite’ zu Position ‘7.2. Avale’

‘Avale Bearbeitungsentgelt 12,50 €’

‘Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung 5,00 €’

  1. in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 4 in dem Abschnitt ‘3. Privatkonto’ unter ‘3.1 Kontoführung’ zu Position ‘a) Privatkonten’

‘Dauerauftrag einrichten, ändern, aussetzen, löschen (manuell)

VR-Classic 1,00 €

VR-Direkt 2,00 €’

  1. in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Seite 4 in dem Abschnitt ‘3. Privatkonto’ unter ‘3.1 Kontoführung’ zu 1/4 Position ‘a) Privatkonten’

‘Dauerauftrag einrichten, ändern, aussetzen, löschen (Homebanking)

VR-Classic 0,10 €

VR- Direkt 0,10 €’.

und/ oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/ oder Entgelt mit Bezug auf die

Klauseln und /oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.“

 

Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen.

Das Gericht sah die geforderten Entgelte als nicht angemessen und an den tatsächlichen Kosten orientiert an, zumal die Bank nicht das Gegenteil nachweisen konnte. Ein allgemeiner Vorbehalt – „soweit gesetzlich zulässig" – stelle bereits einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, so dass die Klauseln nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

 

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