Keine Anspruchsberechnung anhand der Eigenkapitalrendite bei Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

Keine Anspruchsberechnung anhand der Eigenkapitalrendite bei Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.4.2020 (Az. IV ZR 5/19) entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem Widerspruch der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.

 

Der Fall

Der Versicherungsnehmer verlangte von seinem Versicherer die Rückerstattung seiner Versicherungsprämien für eine 1997 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung (Policenmodell) sowie die Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Nachdem der Versicherungsnehmer zunächst seinen Vertrag gekündigt hatte, erklärte er 2016 den Widerspruch mit der Begründung, dass die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien, so dass er auch noch 2016 dem Vertrag widersprechen könne. Letztlich klagte er, um seine Ansprüche durchzusetzen.

 

Das Urteil

Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen. Der BGH entschied zunächst, dass der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung noch im Jahr 2016 widersprechen konnte. Doch zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Abschluss- bzw. Verwaltungskostenanteil der Prämie könne er sich nicht auf die Eigenkapitalrendite beziehen. Denn dazu müsse die Ertragslage des Unternehmens berücksichtigt werden, wofür die Eigenkapitalrendite ungeeignet sei. Aus der Höhe der Eigenkapitalrendite lasse sich nicht einmal schätzungsweise darauf schließen, welche Erträge ein Unternehmen mit den von ihm vereinnahmten Geldern konkret erzielt haben könne. Die Ertragslage des Versicherers müsse die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Prämien abbilden. Dazu sei die Eigenkapitalrendite des Versicherers als Maßstab ungeeignet.

 

Kommentar

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach einem Widerspruch der Versicherungsnehmer aufgrund mangelhafter Widerspruchsbelehrungen. Die Oberlandesgerichte urteilten dabei uneinheitlich. Mit diesem Urteil hat sich nun der BGH gegen eine Heranziehung der Eigenkapitalrendite bei der Bewertung der Nutzungsersatzansprüche des Versicherungsnehmers bei der Rückabwicklung des Vertrages ausgesprochen. Während sowohl der Risikoanteil der Versicherungsprämie hierbei nicht herangezogen werden kann, weil dieser dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer genossenen Versicherungsschutz verbleibt, als auch die Abschlusskosten des Versicherungsvertrages unerheblich sind, weil dieser Prämienanteil nicht für eine Kapitalanlage genutzt werden kann, sind Nutzungen, die der Versicherer aus dem zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandten Prämienanteil gezogen hat, herauszugeben, soweit der Versicherer dadurch nicht sonstige Finanzmittel benötigte, die er so zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte. Offen geblieben ist allerdings, wie die herauszugebenden Nutzungen bemessen werden sollen, wenn die Eigenkapitalrendite als rein bilanzielle Kennzahl ohne tatsächlichen Bezug zu den realen Kapitalanlageerträgen eines Lebensversicherers ungeeignet ist. Das sollte in den noch anstehenden Verfahren vor dem BGH alsbald geklärt werden, um Rechtsklarheit- und damit Rechtssicherheit zu schaffen.

 

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