Die neue Preisangabenverordnung und das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Darlehen

Die neue Preisangabenverordnung und das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Darlehen

Am 28. Mai 2022 tritt die geänderte Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Damit werden Händler verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis (Preis pro kg bzw. g oder l bzw. ml) anzugeben, um Vergleiche zu ermöglichen. Zudem müssen Händler Informationen über Preisermäßigungen zur Verfügung stellen. Und auch das für Verbraucher so wichtige Widerrufsrecht ändert sich.

 

Änderungen der Widerrufsbelehrung/des Widerrufsformulars

Die Änderung des Widerrufsrechts der Verbraucher schließt Änderungen der Widerrufsbelehrung bzw. des Widerrufsformulars ein. Die Angabe einer Telefonnummer wird neben dem Namen, der Anschrift und der E-Mail-Adresse nunmehr zu einer eindeutig zwingenden Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung. Dagegen ist die Angabe einer Faxnummer zukünftig nicht mehr verpflichtend. Werden die notwendigen Änderungen bei der Widerrufsbelehrung, im Widerrufsformular und bei den Informationspflichten nicht rechtzeitig oder nicht richtig umgesetzt, dann drohen dem Anbieter u.U. erhebliche Konsequenzen. Ganz besonders betrifft das natürlich Rechtsgeschäfte, bei denen es um viel Geld geht, wie beim Abschluss von Verbraucherdarlehen oder bei hochpreisigen Anschaffungen.

 

Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehenund Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Die Preisangabenverordnung betrifft auch Verbraucherdarlehen. Danach sind die Kreditinstitute bei der Darlehensvergabe in ihren Angeboten verpflichtet, stets sämtliche Kosten und Preise anzugeben, die für das Darlehen von Bedeutung sind. Dazu gehört nicht zuletzt die Benennung des effektiven Zinssatzes. Denn nur dadurch hat der potentiellen Darlehnsnehmer die Möglichkeit, Angebote zu vergleichen, bevor er sich entscheidet. Gemäß der Preisangabenverordnung müssen also sämtliche Kosten offengelegt werden. Versteckte bzw. unklare Kosten dürfen in einem Darlehensvertrag nicht vorkommen. Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf Kostenklarheit und Transparenz. Irritationen des Verbrauchers gehen zu Lasten des Kreditinstitutes.

 

Rechtsfolgen des Widerrufs

Grundsätzlich kann ein Vertrag auch nach Ablauf der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist widerrufen werden, wenn dem Verbraucher nicht alle relevanten Informationen zur Ausübung seines Widerrufsrechts klar und verständlich zur Verfügung gestellt wurden. Beim Widerruf eines Darlehensvertrages kommt es zu einem „Rückabwicklungsverhältnis“. Das bedeutet, dass alle Zahlungen aus dem Darlehensvertrag rückabgewickelt werden. Der Darlehensnehmer muss dem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) also die komplette Darlehenssumme nebst noch nicht geleisteter Zinsen auf die Restschuld (Wertersatz) bezahlen. Im Gegenzug hat das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer alle von ihm geleisteten Tilgungen und Zinsen samt den daraus angenommenen Gewinnen (Nutzungsersatz) zu erstatten. Diese gegenseitigen Forderungen werden letztlich miteinander verrechnet.

 

Mögliche Vorteile des Widerrufs für den Darlehensnehmer

Für diesen oder jenen Verbraucher gibt es immer wieder einmal eine Situation, in der er sich von einem Vertrag möglichst verlustfrei lösen möchte. In der Vergangenheit war das insbesondere bei Immobiliendarlehensnehmern der Fall, die einen Darlehensvertrag mit einem hohen Zinssatz abgeschlossen hatten, während inzwischen die marktüblichen Darlehenszinsen ganz erheblich gesunken waren. Doch ohne Zahlung einer meist sehr hohen Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut konnten sie aber den Vertrag nicht beenden, sodass die Betreffenden weiter mit einer hohen Zinsbelastung leben mussten. Doch dann kamen findige Anwälte, die sie auf den sog. Widerrufsjoker aufmerksam machten. Das heißt, hatte das Kreditinstitut den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt, konnte der Vertrag auch Jahre nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen werden. Und da fast alle Kreditinstitute irgendwelche Fehler in ihrer Widerrufsbelehrung gemacht hatten, war eine verlustfreie Vertragsbeendigung und damit eine Reduzierung des Zinssatzes durch Umschuldung möglich. Das gilt bis heute. Auch wenn keine Umschuldung angestrebt wird, weil die Zinsdifferenz vielleicht nicht (mehr) so erheblich ist, kann – soweit der Darlehensnehmer dazu in der Lage ist – eine vorzeitige Beendigung des Darlehens für ihn vorteilhaft sein.

 

Unser Angebot: Prüfung der Widerrufsmöglichkeit Ihres Vertrages

Wir bieten Ihnen eine Prüfung Ihres Darlehens- bzw. Kaufvertrages auf Widerrufbarkeit an. Sie erfahren von uns, ob ein erfolgreicher Widerruf möglich ist und welchen wirtschaftlichen Vorteil Sie zu erwarten haben. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mit dem Widerruf Ihres Vertrages und der Durchsetzung des Widerrufs beauftragen wollen. Sind wir für Sie erfolgreich, trägt die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage. 

 

Unsere Kompetenz

Wir verfügen über langjährige Erfahrungen bei der Ausübung des Widerrufsrechts für unsere Mandanten. Mit unserer Spezialisierung auf das Bank- und Kapitalmarktrecht betrifft das insbesondere den Widerruf von Darlehensverträgen. Wir kennen die Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung genau und wissen um deren typische Fehler.

 

Unser Anspruch

Wir sind stets bestrebt, die Ziele unserer Mandanten optimal, schnell und kostengünstig zu erreichen. Wo immer möglich, engagieren wir uns für wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen durch Verhandlungen. Aufgrund unserer Kompetenz und unserer Erfolge lassen sich Gerichtsprozesse oft vermeiden. Wenn aber Klagen unvermeidbar sind, führen wir die Prozesse mit Engagement und Konsequenz.