Derivest GmbH: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Anlagevermittlung eines Nachrangdarlehens

Derivest GmbH: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Anlagevermittlung eines Nachrangdarlehens

Spätestens nach der Insolvenz der Derivest GmbH - vormals als FS Capital-Invest GmbH - drohte den Anlegern, die in Nachrangdarlehen investiert haben, der Totalverlust. Das Versprechen der Berater und Vermittler, dass es sich bei dieser Investition um eine sichere Geldanlage handele, erwies sich als unwahr. Doch dieses Versprechen ist für die geschädigten Anleger insofern nicht wertlos, wenn sie sich jetzt um Schadensersatz für ihren Verlust bemühen. Denn es gründete sich auf die Verletzung von Aufklärungspflichten sowie eine fehlende oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der Geldanlage. Kann dem Berater bzw. dem Vermittler der Derivest Nachrangdarlehen dies nachgewiesen werden, dann haften sie bzw. das Finanzberatungsunternehmen, für das sie tätig waren, dem geschädigten Anleger auf Schadensersatz.

Unsere Kanzlei hat für einen unserer Mandanten in einem solchen Fall gerade vor Gericht Schadensersatz erstreiten können. Ein Anlagevermittler  wurde verurteilt, an unseren Mandanten dessen Verlust nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem mit der Derivest GmbH geschlossenen Nachrangdarlehensvertrag zu zahlen.

Sichere Geldanlage gewünscht und Verlust erlitten

Unser Mandant zeichnete im November 2014 über den Vermittler ein Nachrangdarlehen der Derivest GmbH. Er investierte in diese Geldanlage 3.152,00 €. An Auszahlungen erhielt er insgesamt nur 163,13 €. Die Differenz von 2.988,87 € forderte er mit unserer Klage als Schadensersatz nach Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Derivest GmbH.

Unser Mandant, selbständiger Versicherungsmakler, signalisierte im Oktober 2014 einem Mitarbeiter des Vermittlers, mit dem er geschäftlich verbunden war, dass seine Eltern Interesse an einer Geldanlage hätten. Daraufhin fand ein gemeinsames Gespräch zwischen allen Beteiligten statt, in dem neben dem Anlageprodukt der Autark Vertrieb und Beteiligung GmbH (Nachrangdarlehen) auch über das der Derivest GmbH gesprochen wurde. Während sich die Eltern unseres Mandanten gegen eine Anlage bei der Derivest GmbH entschieden, zeichnete unser Mandant diese Anlage.

Unser Mandant hatte keine beruflichen Erfahrungen mit Kapitalanlagen. Er vertraute dem Vermittler. Sein Ziel war es, von dem scheinbar gewinnbringend angelegten Betrag mittelfristig ein Auto zu kaufen. Deshalb wünschte er eine sichere Anlage. Als unserem Mandanten klar wurde, dass er fast einen Totalverlust erlitten hatte, beauftragte er uns mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Pflichtverletzung aus dem Anlagevermittlungsvertrag.

Das Erfolgsurteil: Schadensersatz 

Das Gericht sprach unserem Mandanten aus dem Anlagevermittlungsvertrag Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anlagevermittler  zu.

Die Pflichtverletzung des Anlagevermittlers musste sich das Vermittlungsunternehmen nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts zurechnen lassen, weil der Vermittler nicht auf eigene Rechnung handelte, sondern in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter.

Die Verurteilung gründete sich deshalb allein aus dem Anlagevermittlungsvertrag und nicht aus der fehlerhaften Anlageberatung, weil das Beratungsgespräch nur mit den Eltern unseres Mandanten stattgefunden hatte. Unser Mandant nahm bei Zeichnung des Nachrangdarlehens keine eigene Beratung in Anspruch, er hatte sich bereits für dieses Finanzanlageprodukt entschieden.

Die Pflichtverletzung aus dem Anlagevermittlungsvertrag bestand insbesondere darin, dass unser Mandant nicht auf eine mangelnde Plausibilität des Anlagekonzepts hingewiesen wurde. Und das ist ein schwerwiegender Verstoß. Denn der zwischen einem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten wichtig sind. Dazu bedarf es vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies seinem Kunden offenlegen. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er bei der Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich

schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand überprüfen kann, sachlich vollständig und richtig sind. Bei einer Plausibilitätsprüfung hätte der Vermittler in unserem Fall erkennen können, dass die Derivest GmbH nicht in der Lage sein würde, die vereinbarten Zinszahlungen zu leisten.

Schadenersatz bei fehlerhafter oder unzureichender Beratung

Bei der Vermittlung der Nachrangdarlehen mit der Derivest GmbH haben viele Anlageberater ihre Kunden nicht anleger- und objektgerecht beraten und sich somit ebenfalls schadensersatzpflichtig gemacht. Meist fand keine Aufklärung über das einem Nachrangdarlehen immanente Totalverlustrisiko statt. Die Vermittler spielten oft das Risiko der Geldanlage herunter und stellten diese als sichere Anlage dar. Selten wurde über die spezifischen Risiken eines Nachrangdarlehens aufgeklärt. Kaum ein Anleger wusste deshalb, dass seine Forderungen aus den Nachrangdarlehen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern zurücktreten, die Derivest GmbH bereits bei einer drohenden Insolvenz die Rückzahlung verweigern konnte und er im Falle einer Insolvenz als Letzter befriedigt würden.

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Hinweis: Nicht immer muss ein Schadenersatzanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Erfolgsurteile helfen uns immer bei einer schnellen außergerichtlichen Lösung.

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