Corona und Kreditsicherheiten

Corona und Kreditsicherheiten

Der Coronavirus ist eine komplexe Gefahr. Er gefährdet nicht nur die Gesundheit der Menschen, sondern auch viele Existenzen. Pandemiebedingte Arbeitsplatzverluste, Kurzarbeit und Auftragsausfälle bei Selbständigen haben bei vielen Kreditnehmern zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt. Dadurch kann so mancher zumindest temporär seine Kredite nicht mehr bedienen. Im schlimmsten Fall kann das Privatinsolvenz bedeuten. Deshalb sollte mit Hilfe der Corona-Schutz-Gesetzgebung alles getan werden, um die Kredite sicher durch die Krise zu bringen.

 

Überschuldungsprävention durch Gesetzgebung

Der Gesetzgeber hat auf die COVID-19-Pandemie mit einem Gesetzespaket reagiert, um belastende Folgen der Coronakrise abzumildern. Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) wurden in Art. 240 zeitlich befristet besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit geben, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden. Für Verbraucherdarlehensverträge wurde mit Art. 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist für die Vertragsparteien mit der Möglichkeit vorgesehen, eine abweichende Vertragslösung zu finden. So sollen Verbraucherkredite, die durch die Pandemie notleidend gewordenen sind, fortgeführt und eine Verbraucherüberschuldung vermieden werden.

 

Suspendierung außerordentlicher Kündigungsrechte des Kreditgebers

Ein in Zahlungsschwierigkeiten geratener Darlehensnehmer muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Darlehensgeber von seinen außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Vermögensverfalls und Zahlungsverzugs macht. Der Überschuldungsprävention dient deshalb der neue § 3 Abs. 3:

„Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.“

Indem diese Norm während der Krisenperiode die außerordentlichen Kündigungsrechte des Kreditgebers suspendiert, sofern diese in tatsächlichen oder zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners begründet sind, schützt sie den Schuldner. Damit verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass sich die meisten der durch Einkommensausfälle betroffenen Schuldner nach überstandener Coronakrise wieder finanziell erholen.

 

Keine Kreditkündigung wegen Wertverlust der Kreditsicherheit

Der Art. 240 § 3 Abs. 3 Satz 1 EGBGB sieht keine kreditgeberseitige Kündigung im Stundungszeitraum wegen Wertverlusts einer gestellten Kreditsicherheit vor. Nur bei einer vertragswidrigen Veräußerung von Sicherheiten darf der Kredit gekündigt werden. Und der § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz sieht vor, dass Sicherheitenbestellung im Aussetzungszeitraum nicht gläubigerbenachteiligend und nicht anfechtbar sind.

 

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