Der Corona-Virus hat unser Land in eine Corona-Krise geführt. Nicht nur Leben und Gesundheit vieler Menschen sind in Gefahr, sondern auch deren wirtschaftliche Existenzen. Um Schlimmstes zu verhindern, hat der Bundestag am 25. März 2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht angenommen.
Zivilrechtsschutz
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) werden befristet bis zum 30. Juni 2020 in Artikel 240 Regelungen eingeführt, die es Schuldnern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, ohne nachteilige Rechtsfolgen ermöglicht, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung (Strom, Gas und Telekommunikation) abgeschnitten werden. Bei Mietverhältnissen über Grundstücke oder Räume wird das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Für Verbraucherdarlehensverträge führt der Gesetzgeber eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist ein. Die Vertragsparteien erhalten so die Möglichkeit, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Außerdem gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Die Befristung der Maßnahmen bis Juni 2020 kann im Verordnungswege verlängert werden, falls es sich als notwendig erweisen sollte.
Siehe zu Verbraucherdarlehensverträgen den Beitrag „Rechtsschutz für Darlehensnehmer während der Corona-Krise“.
Insolvenzrechtsschutz
Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenz auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Um den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten, sollen Anreize geschaffen werden. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten wird das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Im Verordnungswege kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Strafverfahrensrechtsanpassung
In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (StPOEG) wird auf ein Jahr befristet ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Dadurch haben die Gerichte die Möglichkeit, die Hauptverhandlung für bis zu 3 Monaten und zehn Tagen zu unterbrechen, wenn diese wegen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.
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