Corona: Fitnessstudio muss Sozialversicherungsbeiträge zunächst nicht nachzahlen

Corona: Fitnessstudio muss Sozialversicherungsbeiträge zunächst nicht nachzahlen

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 6.5.2020 (Az.: L 7 BA 58/20 B ER) die Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber einem Fitnessstudio wegen unbilliger Härte angesichts der Corona-Krise ausgesetzt. Zudem müssen bereits eingezogene Beiträge an das Fitnessstudio zurückgezahlt werden.

 

Liquiditätsprobleme durch Corona-Krise

Das LSG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Fitnessstudios gegen eine Beitragsnachforderung wegen unbilliger Härte im Zusammenhang mit Auswirkungen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus an. Denn das Studio konnte glaubhaft machen, dass seine aktuellen Liquiditätsprobleme allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen.

 

Vermeidung der Insolvenz

Durch die Zahlungsaussetzung soll das Studio vor der Insolvenz bewahrt werden. Das Fortbestehen des Betriebs mit mehreren Arbeitnehmern und die Zahlung monatlicher Beiträge zur Sozialversicherung stehe nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft. Fitnessstudio und LSG gingen davon aus, dass es zu keinen Zahlungsschwierigkeiten komme, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann. Deshalb erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung nach Auffassung des LSG unbillig.

 

Kommentar

Die Corona-Krise stellt viele Unternehmen vor bislang ungeahnte Herausforderungen. Nicht wenigen droht durch diese Pandemie unvermittelt die Insolvenz. Das ist nicht nur für die betroffenen Unternehmen und ihre Mitarbeiter, sondern auch für die gesamte Gesellschaft eine enorme Belastung. Deshalb hilft der Staat soweit es geht. Und auch die Rechtsprechung richtet ihre Entscheidungen im Rahmen der bestehenden, z.T. coronabedingten Rechtsvorschriften zugunsten der Krisenopfer aus. Es gilt: Im Zweifel für die „Corona-Opfer“.

 

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