Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf

Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf

Ein Bausparvertrag dient dem kostengünstigen Bauen. Man spart zunächst etwa die Hälfte der Bausparsumme an, um dann die andere Hälfte als Darlehen zu einem festen Zinssatz von der Bausparkasse zu beanspruchen. Ein zusätzlicher Vorteil dieses Sparens besteht in der Bonuszinszahlung. Nutzt der Bausparer sein Bauspardarlehen nicht, erhält er bei den meisten Bausparkassen einen Bonuszins. Das klingt eindeutig und unkompliziert. Doch es kommt immer wieder zu Streitigkeiten bei der Abwicklung von Bausparverträgen.

 

Nichtabruf eines Bauspardarlehens

Ruft ein Bausparer bei Zuteilungsreife sein Bauspardarlehen nicht ab, verzichtet er damit auf die Inanspruchnahme des Darlehens. Durch (schweigende) Nichtinanspruchnahme kann der Bausparer der Bausparkasse zu verstehen geben, dass er auf das Bauspardarlehen verzichtet und es endgültig nicht abrufen will. Dann erhält er nicht das Darlehen, sondern die Bonuszinsen. So sehen das z.B. manche Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bausparverträge (ABB) vor:

„Verzichtet der Bausparer nach der Zuteilung auf das gesamte Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich, wenn mindestens 7 Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind.“

 

Aufklärung über Wahlmöglichkeiten und Folgen

Ein Bausparer ist ein Verbraucher, der des Schutzes bedarf. Er muss daher über die Wahlmöglichkeiten und die jeweiligen Folgen der Beendigung seines Bausparvertrages belehrt werden. Das Landgericht (LG) Traunstein hat das jüngst in einem Urteil bekräftigt: „Ein Verbraucher muss darauf hingewiesen werden, welche Wahlmöglichkeiten er nach Eintritt der Zuteilungsreife hat und welche Folgen sich aus der Abgabe oder Nichtabgabe einzelner Erklärungen ergeben. Er ist ausdrücklich auf einen Verlust der Bonusverzinsung durch eine verspätete Verzichtserklärung zu belehren.“ Darüber kann es in der Praxis allerdings zu Streit kommen.

 

Unverständliche AGB-Klausel

Im Verbraucherschutzrecht, zu dem auch die Kündigung eines Verbraucherdarlehens zählt, bestehen weitreichende Aufklärungs- und Informationspflichten. Gerade bei einem keineswegs unkomplizierten Vertrag, wie dem Bauspardarlehen, ist eine Aufklärung sinnvoll und geboten. Selbst wenn man über eine ausdrückliche vertragliche bzw. allgemeinrechtliche Verpflichtung dazu streiten kann, bleibt immer noch die Prüfung der entsprechenden AGB-Klausel, die den Bausparer unangemessen benachteiligen kann, weil sie für ihn nicht klar und verständlich abgefasst ist.

 

Zuteilungsreife und Kündigung

Der Bausparer muss seinen Vertrag nicht mit Zuteilungsreife beenden. Es kann verschiedene Gründe geben, den Vertrag weiterlaufen zu lassen. Aber nicht unbegrenzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 2017 entschieden, dass Bausparkassen einen Bausparvertrag im Regelfall nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen können.

Wenn der Bausparer seine monatlichen Raten für den Vertrag nicht mehr zahlen möchte oder kann, hat aber auch er die Möglichkeit, während der Ansparphase den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Er bekommt dann sein angespartes Kapital ausgezahlt.

 

Probleme mit dem Bausparvertrag?

Ganz gleich, welches Problem Sie mit Ihrer Bausparkasse haben, wir prüfen die Rechtslage und sagen Ihnen, was „Sache“ ist. Sollten Sie berechtigte Ansprüche bzw. Forderungen haben, übernehmen wir auf Ihren Wunsch die Rechtsdurchsetzung. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten.

Hinweis: Grundsätzlich übernehmen wir nur Mandate, wenn in der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg besteht und unsere Mandanten am Ende einen (wirtschaftlichen) Vorteil verbuchen können.

Für Rechtsschutzversicherte kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Versicherung.