Betriebsrenten: Anpassungspflicht des Arbeitgebers und Anspruchsrecht des Betriebsrentners

Betriebsrenten: Anpassungspflicht des Arbeitgebers und Anspruchsrecht des Betriebsrentners

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Unabhängig davon haben Beschäftigte das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Durch das zum 1.1.2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV) verbessert. Dieses Gesetz soll nicht zuletzt helfen, die Betriebsrente auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. So wird der Kreis der Betriebsrentner immer größer. Und alle hoffen, dass sich ihre Rente von Jahr zu Jahr erhöht. 

 

Die Zusage der betrieblichen Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung kann durch Zusage des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern in deren Arbeitsverträgen, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag gemacht werden. Von einer Entgeltumwandlung spricht man, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge, die der für ihn Arbeitgeber einzahlt, selbst durch einen (Bar-)Lohnverzicht finanziert.
Durch die betriebliche Altersversorgung werden Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. 

 

Die sog. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Mit der Versorgungszusage hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Zur Erfüllung der Zusage existieren fünf Durchführungswege: Direktzusagen, Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Bei jedem Durchführungsweg kann die betriebliche Altersversorgung allein durch den Arbeitgeber, allein durch den Arbeitnehmer oder durch beide gemeinsam finanziert werden.

 

Die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

Die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an die Lebenshaltungskosten soll den Wert der Rente erhalten. Das Betriebsrentengesetz verpflichtet gem. § 16 BetrAVG die Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei müssen insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers berücksichtigt werden. 
Die Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum. 
Arbeitgeber können sich aber auch verpflichten, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen. Dann muss er nicht alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vornehmen.

 

Betriebsrentenanpassungsmaßstab

Eine regelgebundene Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der Einkommen, so wie bei der gesetzlichen Rente, ist bei der Betriebsrente nicht gegeben. Maßstab für die Betriebsrentenanpassung ist entweder die Nettolohnentwicklung der im Unternehmen beschäftigten Personen oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherindex. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber auf Basis der wirtschaftlichen Ergebnisse der vergangenen drei Jahre prognostizieren, ob in den nächsten drei Jahren die Rentenerhöhungen aus den laufenden Gewinnen des Unternehmens finanziert werden können, ohne dass dadurch Arbeitsplätze gefährdet werden. Die Betriebsrentenanpassung kann abgelehnt werden, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Die Beweislast trägt dafür der ehemalige Arbeitgeber. Er hat substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Im Streitfall hat er darüber hinaus sein Gesamtkonzept zu erläutern. Ferner muss er dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Doch erfahrungsgemäß ist die Anpassung der Betriebsrente, also ihre Erhöhung, der Regelfall, die Nicht-Anpassung dagegen die Ausnahme.

 

Die Holschuld des Betriebsrentners

Die Anpassung der Betriebsrenten ist eine Holschuld. Das heißt, wenn der Rentner der Ansicht ist, dass er Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente hat und der ehemalige Arbeitgeber die Rente nicht angepasst hat, muss er dies gegen ihn geltend machen. Unterlässt er dies, verzichtet er auf mehr Rente. Schlimmstenfalls können seine Ansprüche auf Betriebsrentenanpassung durch Inaktivität sogar verjähren bzw. verwirkt sein. 

 

Unzureichende Betriebsrentenanpassung

Bei unzureichender Anpassung muss der Betriebsrentner gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und diesen begründen. Unterlässt er dies, geht ihm der Nachholanspruch wegen „stillschweigender“ Zustimmung verloren. Eine drohende Verjährung des Anspruchs - drei Jahre mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - kann durch eine Klage beim Arbeitsgericht unterbrochen werden. Die Arbeitsgerichte überprüfen dann, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.

 

Insolvenzschutz 

Auch wenn die Betriebsrente an den Arbeitgeber gebunden ist, gehen die Beschäftigten bei einem Konkurs des Arbeitgebers nicht leer aus. In Abhängigkeit vom jeweiligen Durchführungsweg existieren verschiedene Schutzmechanismen. So sichert z.B. der Pensions-SicherungsVerein (PSV) die Rentenanwartschaften bzw. die laufenden Betriebsrenten ehemaliger Mitarbeiter ab, wenn der Arbeitgeber ohne Einschaltung eines Versorgungsträgers eine Betriebsrente versprochen hat. Der PSV zahlt bei einer Insolvenz die Betriebsrente dann weiter.

 

Auf die Betriebsrente nicht verzichten

Grundsätzlich sollte man auf seine Betriebsrente nicht verzichten. Und Arbeitgeber sind gut beraten, 
wenn sie ihren Versorgungsbegünstigten keine Verzichtserklärungen in Bezug auf die Rentenleistungen und/oder ihre Erhöhung aufgrund einer Anpassung nach § 16 BetrAVG zur Unterschrift vorlegen. Denn nach § 19 Abs. 3 BetrAVG sind auch einvernehmliche Vereinbarungen über einen Verzicht des Versorgungsbegünstigten auf die Anpassung seiner Versorgungsleistungen gem. § 16 BetrAVG unwirksam. Ein Verzicht kann nur dann wirksam vereinbart werden, wenn ein auf das Betriebsrentenverhältnis anwendbarer Tarifvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.  

 

Unser Rat

Lassen Sie Ihre Betriebsrente nicht aus den Augen. Prüfen Sie regemäßig deren Höhe. Wird Ihre Betriebsrente nicht angepasst, fordern Sie Ihren Arbeitgeber zur Anpassung auf!

 

Unsere Angebote: kostengünstige Prüfung Ihrer Betriebsrentenanpassung

Wir prüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber von der Anpassungsprüfung befreit ist oder ob er Ihre Betriebsrente überprüfen und erhöhen muss.
Kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber der Prüfpflicht unterliegt, teilen wir Ihnen das mit. Wir sagen Ihnen auch, ob er möglicherweise für die in der Vergangenheit unterbliebene Anpassung nachleisten muss und wie hoch Ihr aktueller Rentenanspruch ist. 

Hinweis: Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.