Besserer Schutz der Anleger durch Anlegerschutzstärkungsgesetz

Besserer Schutz der Anleger durch Anlegerschutzstärkungsgesetz

Angesichts niedriger oder gar negativer Zinsen (Verwahrgeld) und einer steigenden Inflation werden Verbraucher geradezu genötigt, sich nach alternativen Anlagen umzusehen. Ein Bereich ist der sog. graue Kapitalmarkt. Hier tummeln sich Anbieter mit eigenen Produkten und undurchsichtigen Geschäftsmodellen, die wohl wie kaum bei anderen Anlagebereichen ihren maximalen Gewinn zu Lasten der Anleger im Auge haben. Deshalb galt schon immer: Vorsicht bei Geldanlagen auf dem grauen Kapitalmarkt – Totalverluste sind wahrscheinlicher als Traumrenditen. Nunmehr sollen Anleger durch ein Anlegerschutzstärkungsgesetz besser vor Verlusten aus Vermögensanlagen geschützt werden. Der Bundestag hat am 20. Mai 2021 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzstärkungsgesetz) zugestimmt. Damit wird das Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Anlegerschutzes umgesetzt, indem vor allem das Vermögensanlagengesetz geändert wird.

 

Verbot der Blindpools 

Erstmals werden gesetzliche Regelungen zu Blindpools getroffen. Hier investieren Anleger z.B. in Immobilien, Windparks oder Medienprojekte ohne zu wissen, in welches Objekt ihr Geld fließt. So undurchsichtig diese Investitionen für die Anleger sind, so vorhersehbar sind meist ihre Verluste. Doch damit ist es jetzt vorbei. Nunmehr dürfen Blindpools – von wenigen Ausnahmen abgesehen –den Verbrauchern nicht mehr angeboten werden. Anlageobjekte müssen im Verkaufsprospekt bzw. im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) konkret bestimmt sein. 

 

Kontrolle der Mittelverwendung

Bei Investitionen auf dem grauen Kapitalmarkt konnten die Anleger bislang nicht prüfen, ob der Anbieter oder Emittent ihr Geld auch für den vorgesehenen Zweck einsetzt. Jetzt verlangt das Vermögensanlagengesetz einen Mittelverwendungskontrolleur, der zum einen die Freigabe der Mittel zur Verwendung kontrolliert und zum anderen überwacht, wie die Mittel tatsächlich verwendet werden. Mittelverwendungskontrolleure - vom Emittenten bestellt - können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bzw. von diesen gebildeten Gesellschaften sein. Der Verkaufsprospekt und das VIB müssen Angaben zur Person des Mittelverwendungskontrolleurs enthalten. 

 

Höhere Anforderungen an den Vertrieb der Vermögensanlagen 

Dem Erwerb einer Vermögensanlage muss nunmehr eine Anlageberatung oder eine Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vorausgehen. Damit soll gesichert werden, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen die nötige Sachkunde haben, um Anleger interessen- und bedürfnisgerecht zu beraten. Auch Finanzanlagenvermittler werden beaufsichtigt. Hier sind die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Industrie- und Handelskammern zuständig. 

 

Digitalisierung und Veröffentlichung der Verkaufsprospekte

Anlegern wird der Zugang zu Informationen zu einer Vermögensanlage erleichtert. Die von der BaFin ab Anfang 2022 gebilligten Verkaufsprospekte werden auf ihrer Internetseite veröffentlicht und sind dann über zehn Jahre einsehbar. Das gilt auch für Nachträge und aktualisierte Fassungen. So wird unkompliziert für mehr Transparenz bzgl. der Geldanlage gesorgt.

 

Prospektprüfung und Produktintervention  

Endlich werden Prospektprüfung und Produktintervention bei den Vermögensanlagen miteinander verzahnt. Bislang prüfte die BaFin den Vermögensanlagenverkaufsprospekt nur formal auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen auf Kohärenz (vollständig und verständlich). Ob das Produkt aber „seriös“ war, spielte keine Rolle. So wurden Geldanlagen genehmigt, obwohl Bedenken für den Anlegerschutz bestanden. Damit ist es vorbei. Sobald die BaFin Anlegerschutzbedenken hat, wird es das Prospektverfahren aussetzen. Das Verfahren wird dann solange gestoppt, bis die BaFin abschließend geprüft hat, ob sie Produktinterventionsmaßnahmen ergreifen muss. Bei einem Verbot der Vermögensanlage wird die Prospektbilligung ebenfalls gesperrt.

 

Edelmetall-Investments unterliegen der Prospektpflicht

Bereits seit dem 1. Juli 2021 werden bestimmte Edelmetall-Investments als Vermögensanlagen erfasst und fallen damit unter die Prospektpflicht. Das wurde notwendig, weil Anbieter von Edelmetall-Investments die Prospektpflicht bewusst umgangen haben. Anleger können sich nun besser über dieses Produkte informieren.

 

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