Bausparer müssen in der Ansparphase keine Jahresgebühr zahlen

Bausparer müssen in der Ansparphase keine Jahresgebühr zahlen

Steigende Zinsen, hohe Grundstückspreise, teure Handwerker, erhöhte Grundsteuer und unkalkulierbare Energiekosten. Keine guten Zeiten für „Häuslebauer“. Da freut man sich über jede noch so kleine Entlastung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2022 (XI ZR 551/21) dafür gesorgt. Zumindest die Bausparer dürften sich freuen. Denn die Richter entschieden, dass Geldinstitute für einen laufenden Bausparvertrag in der Ansparphase kein „Jahresentgelt“ verlangen dürfen.

 

Streiten lohnt sich

Wer sich den Traum vom eigenen Häuschen oder der Eigentumswohnung erfüllen will, schließt häufig einen Bausparvertrag. Der Vorteil: Man zahlt regelmäßig Geld ein, bekommt dafür Zinsen und wenn das Guthaben die „Zuteilungsreife“ erreicht hat, gibt es für den restlichen Kaufpreis ein vergünstigtes Darlehen. Während des laufenden Kredits darf die Bausparkasse keine Jahresentgelte, Servicepauschalen oder ähnliche Gebühren verlangen. Soweit, so gut. Doch manche Bausparkasse fordert bereits für die Ansparphase eine Jahresgebühr. Das missfiel manchem Bausparer und so nahm sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen der „Sache“ an und ging vor Gericht.

 

Kurzer Prozess

Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem BGH, denn in der Summe ging es für die Bausparkassen um durchaus größere Beträge. Die Richter machten schließlich kurzen Prozess. Sie stellten fest, dass die Entgeltklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt sei weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die Erhebung des Jahresentgelts ist also in der Ansparphase mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Es reiche, dass Bausparkassen beim Abschluss eine Gebühr vereinnahmen könnten. Daher sind Vertragsklausel, die in der Ansparphase ein „Jahresentgelt“ verlangen, unwirksam. Denn sie benachteiligen die Sparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Allerdings dürfen die Kreditinstitute weiterhin eine Abschlussgebühr verlangen.

 

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