Wenn es ums Geld geht, beschreiten Kriminelle jeden Weg, der ihnen Erfolg verspricht. Einer davon ist, sich mittels gefälschter Überweisungen das eigene Konto aufzufüllen. Zeitgemäß wird dafür, nicht wie früher üblich, ein Überweisungsschein ausgefüllt, sondern per mail der Auftrag erteilt. Auf diese Weise gelang es in einem Fall Kriminellen ca. 255.000 Euro zu erbeuten. Die geschädigte Kontoinhaberin konnte nach einem Rechtsstreit mit Ihrer Bank am Ende aufatmen, denn das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 12. April 2022 (Az. 17 U 823/20), dass die Bank den Schaden ersetzen muss.
Der Fall
Den Kriminellen gelang es mittels einem Dutzend E-Mails eine Bank per gefälschter Zahlungsanweisungen zwischen Mai 2016 und Februar 2017 dazu zu bringen, ca. 250.000 Euro auf ihre Konten im Ausland zu überweisen. Davon betroffen war das Girokonto einer Kundin. Sie war zwar die Absenderin der E-Mails mit den Rechnungen im Anhang, doch die Überweisungsaufträge stammten nicht von ihr. Weil sie diese Überweisungen nicht autorisiert hatte, forderte sie das Geld von der Bank zurück. Diese war dazu nicht bereit, sodass es die Bankkundin gegen Ihr Kreditinstitut klagte.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten der Klägerin - die Bank musste ihr den Schaden ersetzen. Die Richter befanden, dass Überweisungen per E-Mail zwar riskant und anfällig für Fälschungen seien, da aber die Bank diese Methode ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen anbiete, trage sie auch das Risiko und die Beweislast. Kurzum: Die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs trifft den Zahlungsdienstleister. Die Bank musste also beweisen, dass die E-Mails von der Kundin stammten und nicht umgekehrt. Außerdem belegte ein Sachverständigengutachten, dass der E-Mail-Account der Klägerin gehackt wurde. Der Bank hätte auch auffallen können, dass die E-Mails aus einer anderen Zeitzone kamen und sich inhaltlich als auch sprachlich von den Mails der Klägerin unterschieden.
Kommentar
Es kommt leider immer wieder vor, dass Kunden von Banken und Sparkassen Opfer von Betrügern werden. Oft merken es die Geschädigten nicht gleich und meist können sie sich den Verlust ihres Geldes nicht erklären. Wenn sie sich dann hilfesuchend an ihr Kreditinstitut wenden, dann wird ihnen keinesfalls ohne Wenn und Aber geholfen. Nicht selten unterstellt man ihnen Fehler und Nachlässigkeiten, die zum Verlust ihres Geldes geführt hätten und einen Schadenersatzanspruch ausschließen würden. Doch wie dieser Fall zeigt, sind die geschädigten Kontoinhaber nicht ohne Schutz. Im Übrigen kann man von den Tätern kaum etwas erwarten. Seltenst wird man ihrer habhaft und wenn, ist kein Geld mehr vorhanden.
Unser Angebot: Prüfung Ihres Schadenersatzanspruchs
Haben Sie als Kunde eines Kreditinstitutes auf unerklärlichere Weise oder durch klaren Betrug Geld von Ihrem Konto verloren und Ihre Bank bzw. Sparkasse ist nicht bereit, Ihnen den Schaden zu ersetzen, kann kontaktieren Sie uns.
Wir prüfen als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob Ihnen Ihre Bank oder Sparkasse den finanziellen Schaden, der Ihnen durch einen Betrug entstanden ist, zu ersetzen hat.
Wir klären Sie außerdem über die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung auf und sagen Ihnen, mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen, wobei im Erfolgsfall Ihr Kreditinstitut die Kosten zu tragen hat. Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir die Deckungsanfrage.