Autark-Nachrangdarlehen: Schadenersatz für unseren Mandanten wegen Verletzung der Informationspflichten durch den Vermittler

Autark-Nachrangdarlehen: Schadenersatz für unseren Mandanten wegen Verletzung der Informationspflichten durch den Vermittler

Unsere Kanzlei konnte erneut einem Mandanten helfen, der auf Grund einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung mit der Autark Vertriebs- und Beteiligung GmbH einen hochriskanten Nachrangdarlehensvertrag geschlossen hatte. Das Landgericht (LG) Münster verurteilte den Vermittler, an unseren Mandanten seine Investitionssumme nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. So konnten wir Schaden für unseren Mandanten abwenden.

Ein typischer Fall

Unserem Mandanten wurde im Jahr 2015 ein Nachrangdarlehen der Autark Vertriebs- und Beteiligung GmbH mit einer Zeichnungssumme von 20.000 € und einer Laufzeit von fünf Jahren bei einer Verzinsung von 7,0 % p.a. vermittelt. Dabei händigte ihm der Vermittler ein Exposé zu dieser Kapitalanlage aus. Da unser Mandant bereits im Jahre 2013 ein Nachrangdarlehen gezeichnet hatte, unterließ der Vermittler eine erschöpfende Darstellung der Anlage und besprach mit ihm auch nicht das neue Exposé. So wurde er nicht über das Totalausfallrisiko, das Blind-Pool-Risiko sowie die Geschäftsfelder anhand des neuen Exposés informiert, da unser Mandant aus Sicht des Vermittlers ausreichend Kenntnis darüber gehabt habe.

Das Urteil: Informationspflichten verletzt – Anspruch auf Schadenersatz

Das Gericht folgte unserer Argumentation und unseren Anträgen. Unser Mandant bekam Schadensersatz in Höhe seines Anlagebetrages zugesprochen, weil der Anlagevermittler seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag unzureichend erfüllt hatte. Denn dieser ist zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände gegenüber seinem Kunden verpflichtet. Seine Auskünfte zum Anlagekonzept müssen auf einer eigenen Plausibilitätsprüfung beruhen und sind unabhängig vom Vorliegen eines Prospektes vorzunehmen. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospektes, muss er im Rahmen der Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt vermittelt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich und vollständig richtig sind. Zudem hat der Vermittler über die Risiken der Anlage – bei einem Nachrangdarlehen insbesondere das Totalausfallrisiko und das Blind-Pool-Risiko – objektiv und verständlich zu informieren. Im Fall unseres Mandanten hat der Vermittler seine Informationspflichten verletzt. Deshalb muss er unserem Mandanten den sich daraus ergebenden Schaden ersetzen, der allein in der Zeichnung des Nachrangdarlehens zu sehen ist.

Der Kommentar

Mit diesem Urteil können wir einen weiteren Erfolg für einen geschädigten Autark-Anleger verbuchen. Nachrangdarlehen sind hochriskant und kaum ein Vermittler oder Berater klärt seine Kunden darüber vollumfänglich pflichtgemäß auf. Das ist unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Autark-Mandaten. Wer sein Geld bei dieser Kapitalanlage nicht verlieren will, der sollte fachanwaltlich prüfen lassen, ob auch er bei der Vermittlung des von ihm gezeichneten Nachrangdarlehens schlecht oder falsch beraten wurde und deshalb Anspruch auf Schadenersatz hat, um sich von dieser riskanten Anlage zu befreien und Schaden zu vermeiden. Sollte der Vermittler/Berater nicht in der Lage sein, den Schaden wiedergutzumachen, so hat ggf. dessen Berufshaftpflichtversicherung den Schaden auszugleichen.

Unser Angebot: kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Schadenersatzanspruchs

Wir prüfen für Sie, ob auch Sie von ihrem Vermittler oder Berater nicht anleger- und anlagegerecht beraten wurden und Sie deshalb Anspruch auf Schadenersatz haben. Zudem geben wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und informieren Sie über die Kosten einer außergerichtlichen als auch ggf. einer gerichtlichen Vertretung. Im Falle unseres Erfolges trägt der Vermittler bzw. die Berufshaftpflichtversicherung am Ende die Kosten.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.