Gaststätteninhaber trifft die Corona-Krise besonders hart. Behördlich angeordnete Betriebsschließungen bringen viele von ihnen geradezu in Existenznot. Glücklich, wer da über eine Betriebsschließungsversicherung verfügt. Enttäuscht oder gar wütend sind nicht wenige, die zu ihrer Überraschung nach verordneter Schließung ihrer Gaststätte trotzdem keine Leistungen von ihrem Versicherer erhalten. Angesichts dessen, was für viele Gaststätteninhaber auf dem Spiel steht, ist es kaum verwunderlich, wenn sie dann um ihren Anspruch streiten und auch den Gang vor Gericht nicht scheuen. Und so konnte das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 1. Oktober 2020 (Az. 12 O 5895/20) ein Urteil fällen, das vielen Inhabern einer Betriebsschließungsversicherung Hoffnung machen dürfte.
Der Streitpunkt
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Betriebsschließungsversicherung sind die Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gilt. Jedoch deckt sich diese Aufzählung nicht völlig mit der Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), auf dem die Schließungen beruhen. Außerdem enthält das Gesetz eine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger, die aber nicht in den AVB enthalten ist. Was also, wenn der Covid-19-Erreger nicht in der AVB-Liste der Krankheiten enthalten ist?
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab der Klage auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung statt und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung für 30 Schließtage in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung zu.
Eine Einschränkung des Versicherungsumfangs hinsichtlich der coronabedingten Betriebsschließungen durch die in den AVB aufgezählten Krankheiten und Erreger bestehe nicht, weil diese Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gegen das gesetzliche Transparenzgebot verstoße und damit unwirksam sei. Denn die AVB sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss.
Der Versicherungsnehmer erkenne durch die Formulierung in den AVB zunächst, dass Entschädigung geleistet werde, sobald die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtig aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließe. Er dürfe davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke. Dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer das IfSG mit dem Katalog der Vertragsklausel im Einzelnen vergleichen, um einen eingeengten Versicherungsumfang zu erkennen, könne von ihm nicht erwartet werden.
Kommentar
Das LG München hat inzwischen mindestens in einem weiteren Urteil (Az. 12 O 5868/20) die Klage eines Gastwirtes gegen seinen Versicherer weitgehend erfolgreich beschieden. Auch hier kam das Gericht zu der Ansicht, dass eine Leistungspflicht der Versicherung besteht. Im Übrigen könne im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung weder das Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für die Betriebsschließungen handele. Auch wenn es andere Entscheidungen anderer Gerichte gibt, sollten betroffene Gastwirte von einem versierten Anwalt die Chancen auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche checken lassen. Am Ende kommt es immer auf den Einzelfall, den Anwalt und das Gericht an.
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