Anlagevermittlung und Anlageberatung – Vermittlerhaftung und Beraterhaftung

Anlagevermittlung und Anlageberatung – Vermittlerhaftung und Beraterhaftung

Jedes Jahr gehen Anlegern aufgrund falscher oder unqualifizierter Finanzberatungen Milliarden von Euro verloren. Dabei darf nicht jeder Finanzprodukte vermitteln. Die Finanzberatung und -vermittlung ist in Deutschland ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Beratung über Finanzprodukte und deren Vermittlung ist einschlägige Sachkunde. Doch ein Finanzexperte ist kein Garant für einen „guten“ Berater bzw. Vermittler. Denn letztlich ist das Ziel eines Finanzberaters bzw. Finanzvermittlers nicht die Vermittlung seiner Kenntnisse, sondern die erfolgreiche Vermittlung eines Finanzproduktes zur Erlangung einer Provision. Und das ist die Crux. Um gut zu verkaufen, muss der Vermittler die Vorteile und Chancen seines Angebotes hochhalten sowie die Nachteile und Risiken kleinreden oder gar unterschlagen. Im Ergebnis kann das für den Anleger über kurz oder lang Verluste bedeuten. Dann sollte er sich mit Hilfe eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht an das oder die Beratungs- und Vermittlungstermine genau erinnern. Aus unserer Erfahrung lassen sich fast immer Fehler und Versäumnisse des Finanzberaters bzw. Finanzvermittlers finden, die zu seiner Haftung führen. So können am Ende Verluste minimiert oder gar völlig vermieden werden.

 

Schlechte Vermittlung

Kapitalanlagevermittler suchen typischerweise ihre Kunden, um „ihre“ Finanzprodukte an den „Mann“ oder die „Frau“ zu bringen. Hier steht meist ein Produkt schon fest, für das es nur noch Käufer braucht. In diesem Fall wird der Vermittler sein Angebot in den höchsten Tönen loben und vielfach ohne Kenntnis des Anlegers bzw. dessen Familie sein Geschäft machen. Hier ist höchste Vorsicht für den Anleger geboten, da die Interessen des Vermittlers eindeutig im Vordergrund stehen. Informationen über die angebotene Geldanlage, die verständlich und nachvollziehbar sind, bleiben meist aus. Wenn der Anleger Glück hat, bekommt er am Ende des Gesprächs noch einen Prospekt in die Hand gedrückt, zu dem der Vermittler sagt, dass er darin alles nachlesen könne und sich über die dort vermerkten Risiken keine Sorgen machen solle. Das sei so, wie bei einem Beipackzettel für Arzneien – Pflicht zu 99,9 % unbedenklich. 

 

Gute Beratung

Ein seriöser Berater möchte von seinem Kunden zunächst dessen Anlageziel und seinen zeitlichen Anlagehorizont erfahren. Dabei kann es sich ganz allgemein um einen Vermögensaufbau handeln oder aber z.B. um den geplanten Erwerb einer Immobilie, die Finanzierung eines Studiums als auch die Altersvorsorge. Natürlich kann man mit seinem Geld auch spekulieren. Insofern muss der Berater immer erfahren, wie hoch die Risikobereitschaft seines Kunden ist. Aber auch ökologische und soziale Aspekte können einem Anleger wichtig sein.

Um dann das Richtige zu empfehlen, muss der Berater wissen, wie es um die Finanzen, das Einkommen sowie das Vermögen seines Kunden steht und welche regelmäßigen Verpflichtungen er hat (Miete, Pacht, Kredit, Unterhalt etc.). Davon ist nicht zuletzt abhängig, welcher Betrag vernünftigerweise in eine Kapitalanlage investiert werden kann.

Zu guter Letzt benötigt der Berater von seinem Kunden Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen. Denn nur so weiß er, in welchem Umfang er ihn beraten muss, damit der Anleger am Ende auch wirklich weiß, worauf er sich „einlässt“. Erst wenn diese Fragen geklärt kann der Anlageberater ein individuell geeignetes – anlegergerechtes - Produkt empfehlen. Und diese Empfehlung wird er detailliert unter Zuhilfenahme des Prospektes begründen.

 

Haftung und Schadenersatz

Kommt der Anlageberater oder Vermittler seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die empfohlene Geldanlage nicht nach, so hat der Anleger einen Anspruch auf Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens. Wir müssen in unserer Praxis immer wieder feststellen, dass vor allem die Plausibilitätsprüfung eine Schwachstelle der Vermittlung und Beratung ist. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind verpflichtet, den Prospekt der von ihnen angebotenen Kapitalanlage auf Plausibilität zu prüfen. Der Prospekt muss ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt geben und vollständige sowie richtige Informationen enthalten. Ergibt die Prüfung Anlass zu Beanstandungen, so muss der Anleger darüber aufgeklärt werden. Besonderes Augenmerk kommt der Risikobewertung der Anlage und der entsprechenden Risikoaufklärung des Anlegers zu. Vor allem darf ein Totalverlustrisiko nicht „unterschlagen“ oder total „heruntergespielt“ werden. Um sich der Haftung bei Schadenseintritt zu entziehen, hilft es dem Berater oder Vermittler auch nicht, wenn das Totalverlustrisiko im Prospekt zwar erwähnt ist, er es aber nicht zur Sprache gebracht hat.

Abschließend: Ein simples Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Beratung ist die kurze Zeitdauer des Vermittlungsgesprächs. Erinnern Sie sich also daran, dass Sie ganz schnell und ohne „großen Aufwand“ zu Ihrer Geldanlage gekommen sind, dann deutet das allein schon auf eine unzureichende Beratung mit Schadenersatzchancen für Sie hin.

 

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Unsere Kompetenz

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Wir kennen die Finanzmärkte und ihre Akteure, wissen um die Mechanismen und Praktiken, wie Anleger um ihr Geld gebracht werden.

Wir verfügen hinsichtlich der Plausibilitätsprüfungen von Kapitalanlagen über eine ausdifferenzierte Sachkompetenz.

 

Unser Anspruch

Wir sind bestrebt, die Ziele unserer Mandanten optimal, schnell und kostengünstig zu erreichen. Wo immer möglich, engagieren wir uns für wirtschaftliche Lösungen durch Verhandlungen. Aufgrund unserer Kompetenz und unserer Erfolge lassen sich Gerichtsprozesse oft vermeiden. Wenn aber Klagen unvermeidbar sind, führen wir für Sie die Prozesse mit Konsequenz.