Altersteilzeit: Anspruch auf Krankentagegeld in der Freistellungsphase

Altersteilzeit: Anspruch auf Krankentagegeld in der Freistellungsphase

Krankentagegeldversicherungen erleichtern den Krankenhausaufenthalt zumindest finanziell. Doch die Versicherer machen es ihren Versicherungsnehmern nicht immer leicht oder treffender: sie versuchen zu sparen, wo es nur geht. Und so haben sie in der Vergangenheit Versicherten, die sich in Altersteilzeit befanden, die Zahlung des Krankentagegeldes verweigert. Zu Unrecht, wie nun der Bundesgerichtshof (BGH) meint.

 

Der Leitsatz des BGH

„Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a iVm § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren.“

BGH, Urt. v. 27.11.2019, Az. IV ZR 314/17

 

Versicherungsfähigkeit entfällt nicht durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit

Das Altersteilzeitverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Das gilt sowohl in der Aktivphase als auch in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der in diesem Fall zur Rückzahlung beklagte Versicherungsnehmer war im maßgeblichen Zeitraum Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis und war insofern auch lohnsteuerpflichtig. Seine Versicherungsfähigkeit bestand damit fort und entfiel nicht durch seinen Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit. Das zu zahlende Krankentagegeld war nicht an die Höhe des jeweils entstehenden Verdienstausfalls geknüpft, sondern der Höhe nach konkret vereinbart. Für die Leistungspflicht des Versicherers kommt es also nicht darauf an, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Verdienstausfallschaden entstanden ist oder noch entstehen kann. Das Bereicherungsverbot ist deshalb nicht anwendbar.

 

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