AGB-Klauseln über ein pauschales Entgelt für Saldenbestätigung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank unwirksam

AGB-Klauseln über ein pauschales Entgelt für Saldenbestätigung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank unwirksam

Immer wieder gibt es Streit um die Zulässigkeit von Entgeltvereinbarungen für Bankdienstleistungen. Nicht selten müssen deshalb die Gerichte sowohl in Verbands- als auch in Individualklageverfahren darüber entscheiden. Erst jüngst hat sich ein Oberlandesgericht nicht zum ersten Mal verbraucherfreundlich zu einer AGB-Klausel positioniert. In diesem Fall stand die Verwendung folgender Klausel im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ auf dem juristischen Prüfstand:

„Saldenbestätigung im Auftrag des Kunden außerhalb des vereinbarten Abrechnungsturnus
- inkl. USt im Wertpapiergeschäft (Verwahr- und Verwaltungsgeschäft) 11,90 €;
- ansonsten 10,00 €.“

 

Wir haben erfolgreich für Bankkunden geklagt

Eine Verbraucherschutzorganisation zur Wahrung der Rechte von Bankkunden hielt diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Pauschalierungsverbot und aufgrund mangelnder Kostenorientierung gem. §§ 307, 675d Abs. 4 S. 2 BGB für unwirksam und fordert von der Bank, deren Verwendung zu unterlassen. Vor Gericht konnten wir diese Forderung erfolgreich vertreten. Die Bank muss nunmehr die Verwendung dieser Klausel unterlassen.

 

Gerichte folgten unserer Argumentation

Der Rechtsstreit ging vom Landgericht in die Berufung vor das Oberlandesgericht. Beide Gerichte folgten der Rechtsposition und Argumentation unserer Kanzlei. Nach § 675d Abs. 4 BGB sind nur solche Informationen entgeltpflichtig; die über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehen. Deshalb war eine sog. Inhaltskontrolle der Klausel geboten. Da es sich bei der zusätzlichen Erstellung von Saldenmitteilungen um eine qualifizierte Unterrichtung gem. § 675d Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB handelt, unterliegt sie der Preiskontrolle. Denn Saldenbestätigungen stellen keine Sonderleistung dar, bei der Preisabreden nicht kontrollfähig sind. Die Kontrolle erbrachte schließlich, dass die Klausel gegen § 675d Abs. 4 S. 2 BGB verstößt, weil danach das tatsächliche Entgelt angemessen und den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters entsprechen muss. Für die Gerichte war nicht erkennbar, wie die Pauschalgebühren an den tatsächlichen Kosten der beklagten Bank ausgerichtet sind. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass sich das für die jeweilige Saldenbestätigung erhobene Entgelt von 11,90 € bzw. 10,00 € an ihren tatsächlichen Kosten orientiert.

 

Entgelt nur bei „überobligatorische Information“

In Umsetzung der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie wird davon ausgegangen, dass im Grundsatz kein Entgelt für die (gesetzlich vorgeschriebene) Unterrichtung im Rahmen von Zahlungsdiensten erhoben werden darf. Der § 675d Abs. 4 BGB bildet nur dann eine Anspruchsgrundlage für ein Entgelt, soweit der Zahlungsdienstleister eine - gemessen an § 675d Abs. 1 BGB – „überobligatorische Information“ erteilt. Dafür trägt er die Darlegungs- und Beweislast, die auch die zulässige Höhe des Entgelts gemessen an dem durch die Vorschrift des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB vorgegebenen Kostenrahmen einschließt.

 

Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung einer Saldenbestätigung

Im Übrigen hat der Kunde einen Anspruch auf Erteilung einer Saldenbestätigung. Denn der Zahlungsdienstleistungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, sodass aufgrund der §§ 675 Abs. 1, 666 S. 1 BGB für den Dienstleister eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung folgt.

 

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