AGB - Wolfgang Benedikt-Jansen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen (Stand 31.03.2022)

§ 1 Geltungsbereich

Für das Mandatsverhältnis gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bestimmungen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gesetzliche Regelungen gelten ergänzend. 

 

§ 2 Inhalt des Mandats

(1) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Hierbei wird nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet, sondern allein die auf das Mandatsziel gerichtete Tätigkeit.

(2) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

(3) Der Auftrag wird allein Herrn Rechtsanwalt Benedikt-Jansen erteilt. Dieser ist befugt, die Betreuung des Mandates auf einen qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Hierzu zählen angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies rechtzeitig zuvor mit der Mandantschaft abgestimmt.

(4) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat. Sie ist unabhängig von Satz 1 bei pflichtgemäßen Ermessen dazu berechtigt, wenn dadurch die Mandatsinteressen gewahrt werden.

(5) Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(6) Die Kanzlei schuldet auch keine Finanzdienstleistungsberatung, insbesondere nicht in Bezug auf den wirtschaftlichen Sinn der gewünschten Tätigkeit gemessen an der gesamten Vermögens- und Versorgungssituation des Mandanten. Der Mandant versichert der Kanzlei, dass er sich zur Mandatserteilung erst nach reiflicher Überlegung entschlossen und hierbei das Pro und Kontra der Mandatserteilung   sorgfältig abgewogen hat. 

 

§ 3 Kostenlose Ersteinschätzung, Gebührenhinweis, Vergütung, Verrechnung

(1) Im Vorfeld der Erteilung eines Auftrages (Mandatierung) bietet die Kanzlei grundsätzlich eine kostenlose Ersteinschätzung des Rechtsproblems durch einen Rechtsanwalt an. Diese erfolgt entweder in Textform oder fernmündlich. Auf die Durchführung einer kostenlosen Ersteinschätzung besteht kein Rechtsanspruch. Sollte der zu begutachtende Sachverhalt für eine Ersteinschätzung zu komplex sein oder mehr als 10 Minuten Beratungszeit in Anspruch nehmen, wird die Erstberatung abgelehnt, verbunden mit einem Beratungsangebot, dessen Kosten sofort benannt werden. Bis zur Annahme dieses Angebotes fallen keine Kosten an. Die Ersteinschätzung ersetzt keine individuelle und persönliche Rechtsberatung. Sie dient dazu, das Rechtsproblem einzuordnen und mögliche Lösungswege aufzuzeigen. Bestandteil der Vorprüfung ist eine Bewertung des Kostenrisikos und der Erfolgschancen.

(2) Die Kanzlei behält sich das Recht vor, von der kostenlosen Ersteinschätzung bei bestimmten Rechtsthemen abzusehen. Die Themen, die keiner kostenlosen Ersteinschätzung unterliegen, sind aktuell der Website https://www.kapitalmarktrecht-fachanwalt.de/ zu entnehmen. Für Ausnahmen dieser Regelung fällt pro Prüfung eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer an.

(3) Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Es wird in Erfüllung der Pflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren bei Abrechnung nach dem RVG nach dem Gegenstandswert richten, wenn nicht Pauschalgebühren (z.B. in strafrechtlichen, sozialrechtlichen Angelegenheiten) vorgesehen sind.

(4) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Ver­ fahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.

(5) Die Kanzlei ist grundsätzlich befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten  zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist, es sei denn, dass sich aus dieser Vereinbarung etwas anderes ergibt (Besonderer Teil, Ziff. 7).

 

§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird auf 1 Million Euro beschränkt (§ 52 BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(2) Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Million € abdeckt (maximal 2 Millionen Euro pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

(1) Informationspflicht

Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form unverzüglich in Textform übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.

(2) Prüfungspflicht

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.

 

§ 6 Rechtsschutzversicherung

(1) Die Kanzlei ist nur verpflichtet, mit einer von dem Mandanten bezeichneten Rechtsschutzversicherung Schriftwechsel zu führen, wenn er hierzu ausdrücklich in Textform beauftragt wurde. Allein durch die Bezeichnung der Rechtsschutzversicherung gegenüber der Kanzlei wird kein wirksamer Auftrag erteilt. Die Kanzlei ist jedoch berechtigt, beim Hinweis des Mandanten auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung für den Mandanten zu führen. In jedem Fall wird die Kanzlei von dem Mandanten von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. 

(2) Die Kanzlei berechnet für eine einfache Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung und die Beantwortung einer Rückfrage kein Honorar. Ab der zweiten Rückfrage der Rechtsschutzversicherung zur Deckungsanfrage berechnet die Kanzlei jedoch eine Geschäftsgebühr. Das gleiche gilt, wenn rechtliche Ausführungen zur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erforderlich werden. 

 

§ 7 Datenschutzhinweise: 

Die Kanzlei verarbeitet die personenbezogenen Daten, welche ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses mitgeteilt werden (z.B. Name, Kontaktdaten, Informationen zum konkreten Mandat), soweit dies zur Erfüllung unserer vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO). Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist, z.B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.

Darüber informiert die Kanzlei regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht per E-Mail und/oder Brief. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse zum Marketing und der Pflege der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. Die Mandanten haben das Recht, der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck jederzeit durch eine formlose Mitteilung an RA Benedikt-Jansen zu widersprechen.

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist:

Wolfgang Benedikt-Jansen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Parkstraße 9
35066 Frankenberg

Telefon: Tel.: 06451 – 73710
E-Mail: info@benedikt-jansen.de

 

§ 8 Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Mandatsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

 

§ 9 Schweigepflicht

(1) Die Kanzlei ist gegenüber dem Mandanten zur strengen Verschwiegenheit (anwaltliche Schweigepflicht) verpflichtet.

(2) Der Mandant verpflichtet sich, über diesen Vertrag/Vertragsentwurf Stillschweigen zu bewahren, soweit dem die Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht entgegenstehen. Jede Form von Dienstleistungsspionage und/oder Mitwirkung an derselbigen stellen nicht Wahrung von rechtlichen Interessen dar und können Schadensersatzansprüche auslösen. Jeder Vertragsentwurf ist codiert.
 

 

AGB früherer Geltungszeiträume finden Sie hier im AGB-Archiv.